Das
NPD-Verbotsverfahren und die Folgen
Rolf Gössner über
die Reformfähigkeit des Verfassungsschutzes
Christiane Schulzki-Haddouti
Was sind die Folgen des NPD-Verbotsverfahrens? 15 Prozent der NPD-Vorstandsmitglieder standen jahrelang als V-Leute im Dienst der Verfassungsschutzbehörden. Erst im Verbotsverfahren flog ihre Deckung auf und der Prozess platzte. Über die Folgen der bislang größten V-Mann-Affäre in der Bundesrepublik sprach Christiane Schulzki-Haddouti mit Geheimdienstexperte und Buchautor Rolf Gössner.
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Rolf
Gössner: Schwer zu
sagen. Etwa 30 der 200 NPD-Vorstandsmitglieder standen seit Jahren als
V-Leute im Sold des Geheimdienstes - also fast jeder Siebte, über Hundert
dürften es auf allen Parteiebenen gewesen sein. Allein die hohe Zahl von
staatlich bezahlten Verfassungsfeinden dürfte erheblichen Einfluss auf die
rechtsextreme NPD gehabt haben.
So haben etwa die V-Leute Wolfgang Frenz und Udo Holtmann die NPD jahrzehntelang mit aufgebaut, an führenden Stellen gelenkt und rassistisch geprägt. Sie haben also das Beobachtungsfeld, das sie für den VS von innen beobachten sollten, als V-Leute selbst mitgestaltet, sie haben die NPD gestärkt, anstatt sie zu schwächen. Auch etliche andere V-Leute sind in führende Parteifunktionen aufgestiegen, in denen sie ganz zwangsläufig Zielsetzung und Aktivitäten der Partei entscheidend mitbestimmen konnten. Dazu gehören etwa Carsten Szczepanski, Michael Grube, Mathias Meyer oder Tino Brandt. Gleichwohl hat sie der VS nicht daran gehindert, fleißig für ihn weiter zu spitzeln - obwohl V-Personen weder Entscheidungen oder Abläufe im "Beobachtungsobjekt" beeinflussen dürfen noch deren Zielsetzungen oder Aktivitäten "entscheidend bestimmen", "steuernd mitbestimmen" oder "nachhaltig fördern". So ähnlich steht es in den meisten VS-Dienstvorschriften. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung zur Beobachtung der "Republikaner" verlangt, dass beim Einsatz von V-Leuten in einer Partei besonders deren Selbstbestimmungsrecht berücksichtigt werden müsse, damit durch die V-Leute nicht der parteiinterne Meinungsaustausch verunsichert und die Willensbildung nachteilig beeinflusst werden. |
Kann man tatsächlich von der hohen
Funktion, die ein V-Mann des VS in einem Beobachtungsobjekt einnimmt, auf
besondere Einflussnahme des VS schließen?
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Rolf Gössner: Führende Partei-Funktion und steuernder Einfluss liegen naturgemäß ganz nahe beieinander, dürften in der Regel sogar deckungsgleich sein. Denn Führung bedeutet schließlich Einfluss auf das Geschick der Partei, auf ihre konkrete Politik und ihre Aktionen. Wenn die führende Person zugleich auch staatlich finanzierte "Quelle" ist, die einen bestimmten Auftrag zu erfüllen hat, verhält sie sich anders als wenn sie diese V-Mann-Funktion nicht erfüllen würde. Die Einflussnahme erfolgt unabhängig davon, ob der Verfassungsschutz oder der V-Mann-Führer sich des Einflusses bewusst sind, diese billigen oder gar vorsätzlich und gezielt fördern. Viele der in der NPD eingesetzten V-Leute waren im übrigen dominierende Charaktere, die gerade auf jüngere, politisch noch wenig ausgeprägte NPD-Anhänger unseligen Einfluss hatten, der manche auch auf eine kriminelle Laufbahn brachte. Dieser fatale Einfluss von bezahlten V-Leuten in der NPD dürfte weit über die aktiven V-Mann-Zeiten solcher "Vorbilder" hinaus wirken und dürfte so manche Persönlichkeit beschädigt haben. Auch damit müssen sich der VS und die Befürworter solcher Einsätze auseinandersetzen. |
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Rolf
Gössner: Nein, ganz und
gar nicht. Die NPD ist trotz der zwangsläufigen, unterstützenden
Beeinflussung durch die V-Leute nicht zu einem Kunstprodukt des VS geworden.
Ihre rassistisch-menschenverachtende Politik ist "hausgemacht" -
die Partei und ihre Funktionäre haben diese selbst zu verantworten. Auch das
Verhalten der rechtsextremen V-Leute als stramme NPD-Mitglieder und
Führungskader hat sich in das Gesamtbild der NPD gefügt. Insofern kann den
Argumenten der NPD nicht gefolgt werden, die - ganz verführte Unschuld -
dreist behauptet, die im Verbotsverfahren inkriminierten Äußerungen und
Verhaltensweisen seien allein das Werk derjenigen, die im VS-Auftrag in der
Partei tätig waren. Die NPD zu einer vom VS gelenkten Phantompartei zu
deklarieren, die von V-Leuten verbotsreif gemacht wurde, entsprang wohl
weniger einem paranoiden Verschwörungsdenken als vielmehr einer rationalen
Verteidigungsstrategie. Gleichwohl ist zu bedenken, dass die Grenzlinie zwischen Verfassungsschutz und Verfassungsschutz -unterwanderter NPD durch die Infiltrierung nur noch schwer auszumachen war. V-Leute im Dienste des Verfassungsschutzes haben in der NPD eine teils verfassungswidrige, teils kriminelle, teils provozierende, teils prägende Rolle gespielt, von der sich der Verfassungsschutz und damit der Staat nicht frei zeichnen können. Auch und gerade nicht, wenn dies im Namen der Demokratie, der Verfassung und der Freiheit geschieht. Zumindest bei Frenz und Holtmann, aber nicht nur hier, sind die Grenzen für den V-Mann-Einsatz deutlich überschritten worden. Ihre Aktivitäten sind nicht allein der NPD, sondern auch dem Staat zuzurechnen. Das bedeutet: Der Staat trägt dafür eine Mitverantwortung. |
Ist nach dem Platzen des NPD-Verbotsverfahrens ein politischer Wille erkennbar, die Arbeit der Verfassungsschutzämter wirklich zu reformieren?
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Rolf
Gössner: Leider nein.
Außer ein paar Lippenbekenntnisse von Innen- und Sicherheitspolitikern aller
Parteien unmittelbar nach der Einstellung des Verfahrens ist bislang nichts
erfolgt. Nur der bündnisgrüne Regierungspart hat interne Anstrengungen
unternommen, eine Geheimdienststrukturreform gegen viele Widerstände
anzuschieben. Die meisten Vorschläge auf politischer Ebene greifen allerdings viel zu kurz, weil sie sich nicht an die Geheimstrukturen, also an die Substanz des Verfassungsschutz wagen. Es sind in aller Regel Vorschläge, die darauf abzielen, seine Skandalträchtigkeit zu verringern und die Effizienz zu erhöhen - obwohl diese, schon aus Geheimhaltungsgründen, auch in Zukunft kaum messbar sein wird. So dürfte es keineswegs ausreichen, lediglich die Zahl der insgesamt 17 VS-Behörden zu reduzieren und einzelne Ämter zusammenzulegen oder den V-Leute-Einsatz besser zu koordinieren. Auch die Einrichtung eines bundesweit geführten V-Leute-Registers wird die Misere kaum lindern und den Wildwuchs kaum wirksam beschneiden können. Im Windschatten der als dringlich empfundenen Reformdiskussion gibt es auch "Reformkräfte", die die Gunst der Stunde nutzen wollen, um den Spielraum für den Einsatz von V-Leuten gesetzlich noch auszuweiten, ihnen etwa "milieubedingte" Straftaten zuzugestehen. Darüber hinaus wollen manche auch gleich mit alten Zöpfen, sprich mit rechtsstaatlichen Prinzipien, aufräumen, wie etwa mit dem verfassungskräftigen Gebot der Trennung von Geheimdiensten und Polizei - immerhin eine Konsequenz aus den bitteren Erfahrungen mit der Gestapo, die sowohl nachrichtendienstlich als auch exekutiv tätig war. Zwar ist diese Trennung bereits stark durchlöchert und wird mit den neuen "Antiterror"-Gesetzen noch weiter ausgehebelt. Nun aber hört man immer lauter werdende Stimmen, die - der größeren Schlagkraft wegen - eine Zusammenlegung von VS mit den Staatsschutz-Abteilungen der Polizei vorschlagen. Das würde zu einer enormen, letztlich undemokratischen, weil unkontrollierbaren Machtkonzentration führen, die mit dem Trennungsgebot ursprünglich gerade vermieden werden sollte. |
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Rolf
Gössner: Wir müssen
doch erkennen, dass die zahlreichen V-Leute in der rechten Szene den
Erkenntniswert für den Verfassungsschutz nicht nennenswert gesteigert haben:
Lange Zeit hat der VS die rechte Gewalt als spontan und unorganisiert
abgetan, Mitglieder- und Aktivistenzahlen heruntergespielt, Vernetzung und
Organisierung geleugnet. Was der Verfassungsschutz mit Millionenaufwand
zuweilen zutage förderte, war für Kenner der braunen Szene immer wieder recht
enttäuschend. Das spricht für wenig Effizienz. Wer den Verfassungsschutz reformieren will, darf allerdings nicht nur auf Effizienzsteigerung und Kontrollverbesserungen zielen, ohne die grundsätzliche Problematik von Geheimdiensten sowie ihren Werdegang und ihre Praktiken und Skandale zu berücksichtigen. Ein solch verkürztes Vorgehen wäre geschichtslos und reichlich opportunistisch. Wer den Verfassungsschutz reformieren will, muss zu aller erst versuchen, eine Bestandsaufnahme, eine quantitative und qualitative Evaluation zu leisten. Eine solche unvoreingenommene und kritische Bestandsaufnahme gibt es bislang nicht. Nur auf einer solchen Grundlage ließe sich eine Generalrevision bewerkstelligen. Letztlich wird sich das V-Mann-Unwesen und das damit verbundene Geheimhaltungssystem nur aufbrechen lassen, wenn der systematische Einsatz dieser nachrichtendienstlichen Mittels unterbunden, die erkennbar gewordene Symbiose von Verfassungsfeinden und Verfassungsschützern beendet wird. |
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Rolf
Gössner: Die
Internationale Liga für Menschenrechte setzt sich seit ihrem Bestehen kritisch
mit staatlichen Instanzen und ihren Aktivitäten auseinander. Sie forderte
hinsichtlich des Verfassungsschutzes Ich teile diese Forderungen. Doch ungeachtet der Filigranarbeit beim Versuch einer rechtsstaatlichen Zähmung des Verfassungsschutzes könnte diese größte V-Mann-Affäre in der Geschichte der Bundesrepublik möglicherweise der Überlegung Auftrieb verschaffen, diesen Inlandsgeheimdienst gänzlich aufzulösen, weil seine Arbeit mit demokratischen Prinzipien und rechtsstaatlichen Verfahren nicht zu vereinbaren ist. Das wäre dann womöglich auch ein wirklich schwerer Schlag gegen die Neonazi-Szene - so vermutete schon vor Jahren der Neonazi-Aussteiger und Journalist Jörg Fischer - weil dann nämlich ihr "größter Arbeit- und Geldgeber auf einmal weg wäre". |
Was hat sich während und nach dem Scheitern des Verbotsverfahrens in der NPD verändert?
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Rolf
Gössner: Es ist noch
nicht geklärt, ob die NPD gestärkt oder eher geschwächt aus dieser Affäre
hervorgegangen ist. Ursprünglich hatten die Verbotsanträge die Partei, ihre
Funktionäre, Mitglieder und Anhängerschaft unter einen gewissen
Anpassungsdruck gesetzt und sie zu taktischer Zurückhaltung genötigt.
Allerdings war auch ein gegenläufiger Trend zu verzeichnen: Die NPD sei nach
Einleitung des Verbotsverfahrens von jungen, gewaltbereiten Neonazis und
Skinheads geradezu unterwandert worden, konstatierte etwa der
niedersächsische Verfassungsschutz - sprich: Die Verbotsdrohung machte die
Partei für manche erst so richtig attraktiv. Die Antragsteller im Verbotsfahren, speziell die Bundes- und Landesregierungen, haben mit ihrer Taktiererei vor dem Bundesverfassungsgericht der NPD zu einem gewissen Triumph verholfen. Ihre Funktionäre konnten die Karlsruher Entscheidung wie einen Freispruch feiern, wie einen selbst verdienten Sieg, den sie dreist mit "1 : 0 für Deutschland, Herr Schily" verbuchten - obwohl das Gericht keinerlei Sachentscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Partei getroffen hatte. Die NPD konnte nach Ende des Verfahrens ihre taktische Zurückhaltung wieder aufgeben, kann ihre rassistische Politik fortsetzen, kann weiter Demonstrationen organisieren, wie sie das seitdem verstärkt in Norddeutschland tat, kann weiter rechtsextreme Propaganda betreiben, das gewaltbereite Spektrum an sich binden und möglicherweise auch staatliche Wahlkampfgelder kassieren - während ihr gleichzeitig in VS-Berichten "Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus" und eine "offen vorgetragene Feindschaft gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" bescheinigt wird. Das Kapitel ist also längst nicht abgeschlossen - was es übrigens auch nach einem erfolgreichen Verbot nicht gewesen wäre. |
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Rolf
Gössner: Im Großen und
Ganzen muss man zu dieser Einschätzung kommen. Doch immerhin gab es - gerade
nach Bekanntwerden des "Celler Lochs" und weiterer Skandale in
einzelnen Bundesländern zumindest Ansätze einer wirkungsvollen Reform: Anfang
der 90er Jahre hatte die damalige rot-grüne Landesregierung in Niedersachsen
immerhin den schwierigen Versuch unternommen, den dortigen skandalumwitterten
Verfassungsschutz personell und finanziell gehörig abzubauen und
rechtsstaatlich zu "zähmen". Ich selbst war als damaliger
rechtspolitischer Berater des grünen Koalitionspartners maßgeblich daran
beteiligt. Herausgekommen ist das liberalste Geheimdienstgesetz in der Bundesrepublik - und wohl auch weltweit: So ist unter anderem die Schwelle, ab welcher der Verfassungsschutz eingreifen darf, mit Hilfe der sogenannten Aggressionsklausel von der reinen Gesinnungsebene auf die Ebene eines gewaltorientierten Verhaltens heraufgesetzt worden. Die "nachrichtendienstlichen Mittel" wurden im Gesetz abschließend aufgezählt, um ihren Einsatz zu begrenzen; das war nötig, schließlich wurde zuvor die Sprengung des "Celler Lochs" in die Gefängnismauer der Justizvollzugsanstalt Celle als zulässiges "nachrichtendienstliches Mittel" legitimiert. Darüber hinaus wurde dem niedersächsischen Verfassungsschutz mehr Transparenz verordnet und die parlamentarische Kontrolle intensiviert. Dieses Reformwerk, das zu einer deutlichen Begrenzung der Verfassungsschutz -Aktivitäten führte, ging vielen viel zu weit, so dass die SPD, kaum war sie allein an der Macht, wesentliche Teile wieder kassiert hat. |
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Rolf Gössner: Die Funktion der Dienste ist es, den status quo zu sichern und an überkommenen Machtstrukturen festzuhalten - nicht nur in der Gesellschaft, sondern auch bei sich selbst zeigt sich diese beharrende Systemlogik. Das Beharrungsvermögen ist jedenfalls groß, wenn auch nicht in allen VS-Ämtern gleich ausgeprägt. Der "Reformwille" erschöpft sich nicht selten in einer offensiveren Öffentlichkeitsarbeit, von der man dann allerdings nicht so recht weiß, ob es sich um Informations- oder Desinformationspolitik handelt. |
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Rolf
Gössner: Statt
geheimer Dienste zur Bekämpfung von extremistischen Bestrebungen wäre der Aufbau
einer offen arbeitenden, wissenschaftlichen Dokumentationsstelle zur
Beobachtung, Erforschung und Analyse des Rechtsextremismus wesentlich
sinnvoller. Schließlich bezieht auch der VS etwa 80 Prozent seiner
Erkenntnisse aus offenen Quellen, also vor allem aus den Medien und der
Wissenschaft. Nur etwa 20 Prozent stammen aus nachrichtendienstlichen
Quellen, hauptsächlich von V-Leuten. Der Wert dieser Informationen ist aus
den bereits beschriebenen Gründen recht zweifelhaft. Außerdem werden diese "Erkenntnisse"
aus geheimen Quellen oft noch nicht einmal den verantwortlichen Ministerien
oder Parlamenten zugänglich gemacht, unter anderem um die Quellen nicht
preisgeben zu müssen; in den öffentlichen Verfassungsschutz -Berichten
erscheinen solche Erkenntnisse ohnehin nicht. Eine offen arbeitende Institution hätte gegenüber dem VS den enormen Vorteil, dass sie weniger interessegeleitet wäre als ein Regierungsgeheimdienst, dass sie kontrollierbar wäre und dass ihre wissenschaftlichen Diagnose- und Analysefähigkeiten denen des Verfassungsschutzes deutlich überlegen wären. Diese Stelle sollte der Aufklärung und Politikberatung dienen, sie müsste Regierungen und Öffentlichkeit frühzeitig über rechtsextreme Tendenzen informieren sowie Gegenstrategien ausarbeiten. Zu diesen Gegenstrategien müssten eine konsequente Antidiskriminierungspolitik, die Stärkung der Position von Minderheiten und eine bessere Unterstützung von Opfern rechter Gewalt zählen. Problematisiert werden müsste ganz besonders der populistische Umgang mit den Themen Flucht, Asyl und Zuwanderung, mit dem Parteipolitik und Regierungen dem rechtsextremen Spektrum häufig genug zugearbeitet haben. Es geht also um sozial- und verfassungsverträgliche Lösungsansätze - jenseits von V-Mann-Seligkeit und geheimdienstlichen Verstrickungen, jenseits vom Verfassungsschutz gesponsorten Rassisten und Schlägern im Dienst des Staates. |
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Dr. Rolf
Gössner ist
Rechtsanwalt und Publizist. Der Autor zahlreicher Bücher zum Themenspektrum
"Innere Sicherheit", Bürgerrechte und Demokratie arbeitet seit
Jahren als parlamentarischer Berater und Sachverständiger auf Bundes- und
Länderebene. Im März 2003 wurde er zum Präsidenten der
"Internationalen Liga für Menschenrechte" (Berlin) gewählt. Er
ist Mitherausgeber der Zweiwochenschrift "Ossietzky" sowie Mitglied
der Jury zur jährlichen Verleihung des Negativpreises
"BigBrotherAward" an Behörden, Politiker und Firmen, die in
besonderem Maße gegen den Datenschutz verstoßen (nächste Verleihung am
24.10.2003 in Bielefeld). |
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