VS-Überwachung: Vor- und Prozessgeschichte
“Dr. Gössner gegen Bundesrepublik Deutschland“/Bundesamt für Verfassungsschutz

 

Bremen/Freiburg, 18.11.2008

 

 

Zur Geschichte einer bundesdeutschen Dauerskandals

Rolf Gössner ist seit 1970 bis vorige Woche ununterbrochen vom bundesdeutschen Inlands­geheimdienst „Bundesamt für Verfassungsschutz“ (BfV) beobachtet worden - als Jurastudent, später als Gerichtsreferendar und seitdem ein Arbeitsleben lang in allen seinen beruflichen und ehrenamtlichen Funktionen als Publizist, Rechtsanwalt, Parlamentarischer Berater, als Repräsentant der „Internationalen Liga für Menschenrechte“ sowie als Mitglied der Jury zur Verleihung des Negativpreises „BigBrotherAward“. Dadurch sind nicht nur seine Persönlichkeitsrechte auf Informationelle Selbstbestimmung sowie seine Grundrechte auf Meinungs- und Berufsfreiheit beeinträchtigt, sondern auch wichtige Berufsgeheimnisse gefährdet worden, insbesondere das Mandatsgeheimnis und der Informantenschutz und die ausforschungsfreie Sphäre, die für unabhängige Menschenrechtsgruppen unabdingbar ist.

Selbst seine Wahl zum Deputierten der Bremer Bürgerschaft sowie zum stellvertretenden Richter des Bremischen Staatsgerichtshofs im vorigen Jahr führte nicht dazu, dass seine Beobachtung eingestellt wurde. Im Gegenteil: Das BfV erklärte den Kölner Verwaltungs­richtern wortreich, dass der Geheimdienst auch Richter, trotz ihrer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit, beobachten dürfe.

Grund für die jahrzehntelange Überwachung ist laut BfV, dass Rolf Gössner Kontakte zu Gruppen und Personen habe, die der Verfassungsschutz als „linksextremistisch“ oder „linksextremistisch beeinflusst“ einstuft. Dazu zählen etwa die „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes“ (VVN) und die Rechtshilfegruppe „Rote Hilfe e.V.“. Bei den über den Kläger gesammelten „Sünden“ handelt es sich insbesondere um seine Artikel, Reden und Interviews, die in bestimmten Publikationen – etwa in der Tageszeitung „Junge Welt“ – erschienen sind sowie um Vorträge und Lesungen mit bestimmten Organisatoren, wie etwa der VVN und anderen. Mit solchen Aktivitäten unterstütze der Kläger diese „Personenzusammenschlüsse“ nachhaltig in ihren „verfassungsfeindlichen Zielen“, so das BfV. Dabei sind sogar Berichte über Rolf Gössner oder Rezensionen seiner Bücher in solch inkriminierten Medien Bestandteil seiner Personenakte.

Letzten Endes wurde Rolf Gössner eine Art „Kontaktschuld“ zur Last gelegt – nicht etwa eigene verfassungswidrige Beiträge oder Bestrebungen. Es handelt sich bei all diesen inkriminierten Beiträgen ausschließlich um Berufskontakte im Rahmen seiner beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten, insbesondere seiner Bürger- und Menschenrechtsarbeit. Gesammelt hat das BfV vorwiegend seine zahlreichen Publikationen und Aufrufe, in denen er sich kritisch mit den Praktiken der Sicherheitsorgane, besonders auch der Geheimdienste auseinandersetzt. Dabei gerieten auch seine Buchpublikationen in renommierten Verlagen, seine Aufsätze und Interviews etwa in der Frankfurter Rundschau, im Freitag oder Weser-Kurier ins Visier des Geheimdienstes (vgl. dazu u.a. http://www.stern.de/politik/deutschland/612872.html).

Prozessgeschichte, Stand und Fortgang des Verfahrens

Bereits im Frühjahr 2006 hatte Rolf Gössner, vertreten durch den Freiburger Anwalt Dr. Udo Kauß, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln einreicht. Die Klage ist gerichtet auf vollständige Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten, weil das BfV ihm die Auskunft über zahlreiche als Verschlusssachen eingestufte Informationen verweigerte – aus Gründen der „Geheimhaltung“ und „Ausforschungsgefahr“ sowie zum Schutz von „Quellen“. Inzwischen musste das Bundesamt Auszüge aus Gössners Personenakte vorlegen, die den Zeitraum von 2000 bis heute betreffen: über 500 von insgesamt etwa 2.000 Seiten –

 

zu einem großen Teil allerdings mit geschwärzten Textstellen und fehlenden Seiten. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Köln das Bundesamt dazu verurteilt, die gesamte Personenakte vorzulegen, also auch für den Zeitraum 1970 bis 2000.

Die Verheimlichung ganzer Aktenteile geht auf eine Sperrerklärung des Bundesinnenministeriums als oberster Aufsichtsbehörde zurück. Begründung: Das Bekanntwerden ihres Inhalts würde dem „Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten“ und es handele sich um Vorgänge, die „ihrem Wesen nach geheim“ seien. Die Geheimhaltung diene dem Schutz der Informationsquellen, deren Identität nicht enttarnt werden dürfe („Quellenschutz“ etwa von Hinweisgebern oder V-Leuten); sie diene auch dem Schutz der verdeckten Arbeitsweise und der operativen Interessen des BfV (Ausforschungsgefahr). Im Übrigen könne die Bekanntgabe solcher Informationen an den Kläger zu einer „Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit“ von V-Leuten, Informanten und VS-Bediensteten führen, die Repressalien befürchten müssten.

Gegen diese Aktenverweigerung hat der Kläger inzwischen das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angerufen, das nun die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung in einem sog. In-camera-Verfahren (Geheimverfahren) zu überprüfen hat. Mit Beschluss vom 30.10.2008 hat das BVerwG dem Bundesamt auferlegt, den Bundesrichtern die gesperrten Aktenteile zur Überprüfung vorzulegen.

Mit der nun abgegebenen Erklärung des BfV, Rolf Gössner nicht weiter zu beobachten und die Daten zu sperren, ist das Verfahren also keineswegs beendet. Die gerichtliche Auseinandersetzung um vollständige Auskunft über sämtliche Datensammlungen geht weiter - ebenso wie die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der geheimdienstlichen Langzeitbeobachtung.

Schwere Verletzung von Grundrechten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Das Bundesamt für Verfassungsschutz konnte während des bisherigen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt plausibel darlegen oder gar beweisen, weshalb die geheimdienstliche Beobachtung von Rolf Gössner über einen Zeitraum von 38 Jahren zum Schutz der Verfassung notwendig gewesen sein soll. Diese Überwachung des Klägers, der seine verfassungskonformen Beiträge in aller Öffentlichkeit präsentiert, über einen derart langen Zeitraum steht außer Verhältnis zur Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe. Nach Auffassung der „Internationalen Liga für Menschenrechte“ handelt es sich um eine schwere Verletzung von Grundrechten und des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, für die das Bundesamt und die politisch Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden müssen.

Der Vorstand der Liga fordert das Bundesamt für Verfassungsschutz und das für den Inlandsgeheim­dienst verantwortliche Bundesinnenministerium auf, sämtliche über Rolf Gössner jahrzehntelang erfassten Daten offen zulegen! Wie die Liga bereits zu Beginn des Klageverfahrens feststellte, hat dieser Prozess über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Denn es geht um ein brisantes Problem, das auch andere Publizisten, Rechtsanwälte und Menschenrechtler betrifft: Welche Grenzen sind den demokratisch kaum kontrollierbaren Geheimdiensten und ihren klandestinen Aktivitäten gezogen – besonders im Umgang mit Berufsgeheimnisträgern und im Rahmen unabhängiger Menschenrechtsarbeit von Nichtregierungsorganisationen? Hierauf muss in der Tat endlich eine demokratische und bürgerrechtliche Antwort gefunden werden.