VS-Überwachung:
Vor- und Prozessgeschichte
“Dr. Gössner gegen Bundesrepublik
Deutschland“/Bundesamt für Verfassungsschutz
Bremen/Freiburg,
18.11.2008
Zur Geschichte einer
bundesdeutschen Dauerskandals
Rolf Gössner ist seit 1970 bis vorige Woche ununterbrochen
vom bundesdeutschen Inlandsgeheimdienst „Bundesamt für Verfassungsschutz“
(BfV) beobachtet worden - als Jurastudent, später als Gerichtsreferendar und
seitdem ein Arbeitsleben lang in allen seinen beruflichen und ehrenamtlichen
Funktionen als Publizist, Rechtsanwalt, Parlamentarischer Berater, als Repräsentant
der „Internationalen Liga für Menschenrechte“ sowie als Mitglied der Jury zur
Verleihung des Negativpreises „BigBrotherAward“. Dadurch sind nicht nur seine
Persönlichkeitsrechte auf Informationelle Selbstbestimmung sowie seine
Grundrechte auf Meinungs- und Berufsfreiheit beeinträchtigt, sondern auch
wichtige Berufsgeheimnisse gefährdet worden, insbesondere das Mandatsgeheimnis
und der Informantenschutz und die ausforschungsfreie Sphäre, die für unabhängige
Menschenrechtsgruppen unabdingbar ist.
Selbst seine Wahl zum Deputierten der Bremer Bürgerschaft
sowie zum stellvertretenden Richter des Bremischen Staatsgerichtshofs im
vorigen Jahr führte nicht dazu, dass seine Beobachtung eingestellt wurde. Im
Gegenteil: Das BfV erklärte den Kölner Verwaltungsrichtern wortreich, dass der
Geheimdienst auch Richter, trotz ihrer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit,
beobachten dürfe.
Grund für die jahrzehntelange Überwachung ist laut BfV,
dass Rolf Gössner Kontakte zu Gruppen und Personen habe, die der
Verfassungsschutz als „linksextremistisch“ oder „linksextremistisch beeinflusst“
einstuft. Dazu zählen etwa die „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes“
(VVN) und die Rechtshilfegruppe „Rote Hilfe e.V.“. Bei den über den
Kläger gesammelten „Sünden“ handelt es sich insbesondere um seine Artikel,
Reden und Interviews, die in bestimmten Publikationen – etwa in der
Tageszeitung „Junge Welt“ – erschienen sind sowie um Vorträge und
Lesungen mit bestimmten Organisatoren, wie etwa der VVN und anderen. Mit
solchen Aktivitäten unterstütze der Kläger diese „Personenzusammenschlüsse“
nachhaltig in ihren „verfassungsfeindlichen Zielen“, so das BfV. Dabei sind
sogar Berichte über Rolf Gössner oder Rezensionen seiner Bücher in solch inkriminierten
Medien Bestandteil seiner Personenakte.
Letzten Endes wurde Rolf Gössner eine Art
„Kontaktschuld“ zur Last gelegt – nicht etwa eigene verfassungswidrige Beiträge
oder Bestrebungen. Es handelt sich bei all diesen inkriminierten Beiträgen
ausschließlich um Berufskontakte im Rahmen seiner beruflichen und
ehrenamtlichen Tätigkeiten, insbesondere seiner Bürger- und
Menschenrechtsarbeit. Gesammelt hat das BfV vorwiegend seine zahlreichen
Publikationen und Aufrufe, in denen er sich kritisch mit den Praktiken der
Sicherheitsorgane, besonders auch der Geheimdienste auseinandersetzt. Dabei
gerieten auch seine Buchpublikationen in renommierten Verlagen, seine Aufsätze
und Interviews etwa in der Frankfurter Rundschau, im Freitag oder
Weser-Kurier ins Visier des Geheimdienstes (vgl. dazu u.a. http://www.stern.de/politik/deutschland/612872.html).
Prozessgeschichte, Stand
und Fortgang des Verfahrens
Bereits im Frühjahr 2006 hatte Rolf Gössner, vertreten durch den
Freiburger Anwalt Dr. Udo Kauß, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage vor
dem Verwaltungsgericht Köln einreicht. Die Klage ist gerichtet auf vollständige
Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten, weil das BfV ihm die
Auskunft über zahlreiche als Verschlusssachen eingestufte Informationen
verweigerte – aus Gründen der „Geheimhaltung“ und „Ausforschungsgefahr“ sowie
zum Schutz von „Quellen“. Inzwischen musste das Bundesamt Auszüge aus Gössners
Personenakte vorlegen, die den Zeitraum von 2000 bis heute betreffen: über 500
von insgesamt etwa 2.000 Seiten –
zu einem großen Teil allerdings mit geschwärzten Textstellen und
fehlenden Seiten. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Köln das Bundesamt dazu
verurteilt, die gesamte Personenakte vorzulegen, also auch für den Zeitraum
1970 bis 2000.
Die Verheimlichung ganzer Aktenteile geht auf eine Sperrerklärung des
Bundesinnenministeriums als oberster Aufsichtsbehörde zurück. Begründung: Das
Bekanntwerden ihres Inhalts würde dem „Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten“ und es handele sich um Vorgänge, die „ihrem Wesen nach
geheim“ seien. Die Geheimhaltung diene dem Schutz der Informationsquellen,
deren Identität nicht enttarnt werden dürfe („Quellenschutz“ etwa von
Hinweisgebern oder V-Leuten); sie diene auch dem Schutz der verdeckten
Arbeitsweise und der operativen Interessen des BfV (Ausforschungsgefahr). Im
Übrigen könne die Bekanntgabe solcher Informationen an den Kläger zu einer „Gefährdung
von Leben, Gesundheit oder Freiheit“ von V-Leuten, Informanten und
VS-Bediensteten führen, die Repressalien befürchten müssten.
Gegen diese Aktenverweigerung hat der Kläger inzwischen das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angerufen, das nun die Rechtmäßigkeit der
Sperrerklärung in einem sog. In-camera-Verfahren (Geheimverfahren) zu
überprüfen hat. Mit Beschluss vom 30.10.2008 hat das BVerwG dem Bundesamt
auferlegt, den Bundesrichtern die gesperrten Aktenteile zur Überprüfung vorzulegen.
Mit der nun abgegebenen Erklärung des BfV, Rolf Gössner nicht weiter zu
beobachten und die Daten zu sperren, ist das Verfahren also keineswegs beendet.
Die gerichtliche Auseinandersetzung um vollständige Auskunft über sämtliche
Datensammlungen geht weiter - ebenso wie die gerichtliche Feststellung der
Rechtswidrigkeit der geheimdienstlichen Langzeitbeobachtung.
Schwere Verletzung von
Grundrechten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Das Bundesamt für Verfassungsschutz konnte
während des bisherigen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt plausibel darlegen oder
gar beweisen, weshalb die geheimdienstliche Beobachtung von Rolf Gössner über
einen Zeitraum von 38 Jahren zum Schutz der Verfassung notwendig gewesen sein
soll. Diese Überwachung des Klägers, der seine verfassungskonformen Beiträge in
aller Öffentlichkeit präsentiert, über einen derart langen Zeitraum steht außer
Verhältnis zur Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe. Nach
Auffassung der „Internationalen Liga für Menschenrechte“ handelt es sich um eine
schwere Verletzung von Grundrechten und des Verfassungsgrundsatzes der
Verhältnismäßigkeit, für die das Bundesamt und die politisch Verantwortlichen
zur Rechenschaft gezogen werden müssen.
Der Vorstand der Liga
fordert das Bundesamt für Verfassungsschutz und das für den Inlandsgeheimdienst
verantwortliche Bundesinnenministerium auf, sämtliche über Rolf Gössner jahrzehntelang
erfassten Daten offen zulegen! Wie die Liga bereits zu Beginn des
Klageverfahrens feststellte, hat dieser Prozess über den Einzelfall hinaus
grundsätzliche Bedeutung. Denn es geht um ein brisantes Problem, das auch
andere Publizisten, Rechtsanwälte und Menschenrechtler betrifft: Welche Grenzen
sind den demokratisch kaum kontrollierbaren Geheimdiensten und ihren klandestinen
Aktivitäten gezogen – besonders im Umgang mit Berufsgeheimnisträgern und im Rahmen
unabhängiger Menschenrechtsarbeit von Nichtregierungsorganisationen? Hierauf
muss in der Tat endlich eine demokratische und bürgerrechtliche Antwort
gefunden werden.