Dr. ROLF GÖSSNER

 


RECHTSANWALT / PUBLIZIST               

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                           Bremen, den 12. Januar 2006 NF2

                  

 

 

Rechtspolitisch-gutachterliche Stellungnahme
zum Gesprächsleitfaden für Einbürgerungsbehörden in Baden-Württemberg

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In der folgenden Stellungnahme geht es um eine rechtspolitisch-bürgerrechtliche Einschätzung der neuen Einbürgerungspraxis in Baden-Württemberg, speziell um eine Bewertung des neuen Gesprächsleitfadens mit 30 Fragen,[1] der von den Einbürgerungsbehörden Baden-Württem­bergs seit Anfang 2006 als Grundlage für Einbürgerungstests eingesetzt wird. Mit diesem Test soll – über das reine Bekenntnis zum Grundgesetz hinaus - die „innere Einstellung“ der Einbürgerungswilligen zur „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ (fdGO) des Grundgesetzes ergründet werden, um die Einbürgerung von „Islamisten“ zu verhindern. Nicht eingebürgert wird, wer den Gesinnungstest nach Auffassung der Einbürgerungsbehörden nicht besteht. Und falsche Angaben können, so der Leitfaden, noch nach Jahren zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen, selbst dann, wenn der Betroffene dadurch staatenlos würde.

Dieser höchst umstrittene Gesprächsleitfaden und die zugrundeliegende Verwaltungsvorschrift, die einseitig und pauschal auf (mutmaßliche) Muslime angewandt werden, sind bislang einmalig in der Bundesrepublik. Sie werden von vielen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und von zahlreichen Parteien, Gruppen und Organisationen heftig kritisiert und fast einhellig als diskriminierend, integra­tionsfeindlich und unsinnig eingeschätzt und abgelehnt.

I. Bekenntnis zum Grundgesetz nach Staatsbürgerschaftsrecht

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG i.d.F. vom 1.1.2005) ist das Bekenntnis zur „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ (fdGO) des Grundgesetzes (GG) eine wesentliche Voraussetzung für die Einbürgerung. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht dann nicht, wenn der Ausländer das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht abgibt. Der Anspruch auf Einbürgerung ist auch ausgeschlossen, wenn zwar die geforderte Erklärung abgegeben wird, aber „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers vorliegen bzw. wenn „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen“, dass der Ausländer Bestrebungen nach § 10 I S. 1 Nr. 1 verfolgt oder unterstützt (hat).[2] Erst in diesen Fällen hat eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Loyalität stattzufinden.

Bei dem baden-württembergischen Gesprächsleitfaden geht es ausschließlich um die Aus­gestaltung des gemäß StAG geforderten „Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung“. Deshalb ist eine Beurteilung dieser Praxis allein darauf abzustellen, was im Rahmen dieses Bekenntnisses von den Einbürgerungswilligen gefordert werden darf und ob die baden-württembergische Einbürgerungspraxis sowie der verwendete Fragenkatalog gesetzes- und verfassungskonform sind.

Bislang wird bundesweit gefordert, dass der Einbürgerungsbewerber „eine seinem Lebenskreis entsprechende Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besitzen“ soll. Er muss über die Bedeutung des Bekenntnisses und seiner Erklärung schriftlich und mündlich belehrt werden. „Er muss nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt,“ so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums.[3] Um dieses Bekenntnis zu dokumentieren, muss er eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben und unterzeichnen (bundeseinheitlicher Vordruck). Darin werden die Kriterien der fdGO aufgezählt. Weiteren Fragen und Gesprächen zur Glaubhaftmachung muss er sich prinzipiell nicht stellen, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Verfassungstreue. Das gilt auch für einwanderungswillige Muslime.

 

II. Sonderrecht für Muslime qua (vermuteter) Religionszugehörigkeit

Baden-Württemberg geht seit dem 1.1.2006 einen entscheidenden Schritt weiter und führt eine „Gewissensabfrage“ über die Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses zur fdGO durch. Zusätzlich zum gesetzlich vorgesehenen schriftlichen Bekenntnis wird auf Grundlage des neuen Gesprächsleitfadens die Loyalität zum Grundgesetz in einem vertiefenden, etwa ein- bis zwei Stunden dauernden Testgespräch mit insgesamt 30 Fragen abgeklopft und bewertet. Die Antworten/Aussagen der Betroffenen werden dokumentiert; die Protokolle müssen von ihnen unterschrieben werden („... korrekt widergegeben und entsprechen meiner tatsächlichen inneren Einstellung)“.

In der Vorbemerkung des Gesprächsleitfadens wird erläuternd ausgeführt, dass das Bekenntnis zur fdGO keineswegs als Formalie gehandhabt werden dürfe, die mit der Unterschrift unter die Bekenntniserklärung erfüllt sei. „Soweit die Einbürgerungsbehörde Zweifel hat, ob der Einbürgerungsbewerber den Inhalt seiner Erklärung wirklich verstanden hat und ob sie seiner inneren Überzeugung entspricht, führt sie ein Gespräch mit ihm unter Verwendung dieses Leitfadens.“

Das baden-württembergische Innenministerium hegt jedoch nicht nur im Einzelfall aufgrund konkreter Tatsachen oder Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wahrheit und Wahrhaftigkeit des Bekenntnisses, sondern generell bei allen (mutmaßlichen) Muslimen. Betroffen sind Einbürgerungsbewerber aus 57 islamischen Staaten mit hohem muslimischen Bevölkerungsanteilen (Türkei, Iran, Afghanistan etc.), die der islamischen Konferenz angehören.[4] In einer Pressemitteilung vom 14.12.2005 schreibt das Innenministerium explizit von „Zweifeln, ob bei Muslimen generell davon auszugehen sei, dass ihr Bekenntnis bei der Einbürgerung auch ihrer tatsächlichen inneren Einstellung entspreche“.[5] Ziel des vertieften Gesprächs sei es, diese (generellen) Zweifel gegenüber Muslimen auszuräumen.

Mit sonstigen Einbürgerungsbewerbern aus anderen Ländern werde ein solches Intensivgespräch nur dann geführt, „wenn bekannt sei, dass sie islamischen Glaubens seien oder bei denen im Einzelfall Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres Bekenntnisses“ bestünden.

Die obligatorische Anwendung des Gesprächsleitfadens bei allen Muslimen, also allein wegen ihrer (vermuteten) Religionszugehörigkeit, begründet das baden-württembergische Innenministerium damit, dass es „Erkenntnisse“ gebe, „wonach namentlich Muslime“ bei ihrem Bekenntnis „in Konflikte geraten könnten und eventuell ein Bekenntnis ablegten, das nicht ihrer inneren Überzeugung entspreche und damit keine wirksame Einbürgerungsvoraussetzung darstelle“.[6] Die „Erkenntnisse“ des Innenministeriums:

·      Nach einer Untersuchung des Zentralinstituts Islam-Archiv Deutschland seien insgesamt 21 Prozent der in Deutschland lebenden Muslime der Auffassung, dass das Grundgesetz nicht mit dem Koran vereinbar sei“ (hier fragt sich, welche Aussagekraft eine solche pauschale und interpretierbare Feststellung hat und welche Schlussfolgerungen daraus zulässigerweise gezogen werden können – etwa dass all jene Muslime, die realistischerweise eine Unvereinbarkeit zwischen diesen Dokumenten sehen, Antidemokraten und islamistische Fundamentalisten sind? Dieses Verdikt müsste dann auch Christen treffen, denn das GG dürfte auch mit der Bibel, insbesondere mit dem Alten Testament, nicht vereinbar sein; d.V.).

·      Nach diversen Veröffentlichungen würden „mitten in Deutschland die Menschenrechte Tausender islamischer Frauen mit Füßen getreten, weil sie von ihren Familien praktisch wie Sklavinnen ... gehalten würden. Dies könne beim Einbürgerungsverfahren nicht einfach ignoriert werden.“

·      Dazu komme, „dass gerade bei Muslimen Tendenzen zur Abgrenzung von der deutschen Bevölkerung zu beobachten seien. Dies habe nicht nur mit dem Mord an der türkischstämmigen Deutschen Hatun Sürücü einen traurigen Höhepunkt erreicht, die Opfer eines so genannten Ehrenmordes geworden sei, weil sie ‚gelebt habe wie eine Deutsche’.“ 47 Prozent der türkischstämmigen Migranten würden der Aussage zustimmen, „wir Türken müssen aufpassen, dass wir nicht allmählich zu Deutschen werden“ (ob das für eingebürgte und einbürgerungswillige Türken auch gilt, wird verschwiegen; d.V.).

·      Trotz prinzipieller Anerkennung stünden die Menschenrechte im Islam durchweg unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der Scharia, dem islamischen Recht.

Trotz der offen eingestandenen Sonderbehandlung von Muslimen sieht das Innenministerium darin jedoch ausdrücklich „keine Diskriminierung islamischer Einbürgerungsbewerber“. Schließlich sei dem Innenministerium bewusst, dass die überwiegende Zahl der hier lebenden Muslime durchaus auf dem Boden unserer Werteordnung stehe.[7]

 

III. Gesprächsleitfaden mit „inquisitorischen“ Gesinnungsfragen

Wenn man sich den Fragenkatalog näher anschaut, den Inhalt der Fragen sowie die Intention der Verfasser heraus zu kristallisieren versucht, so könnte man den Gesprächsleitfaden - zugespitzt - so zusammenfassen: Alle einbürgerungswilligen Muslime müssen – ohne dass sie hierfür einen konkreten Anhaltspunkt bieten – praktisch erklären, ob sie möglicherweise frauenfeindlich, kriminell, terroristisch oder verfassungsfeindlich sind oder dazu fähig sein könnten; ob sie ihre Frauen schlagen und sich untertan machen, mit zwei Frauen gleichzeitig verheiratet sein wollen, ihre Töchter einsperren, beruflich bevormunden, Kleidungsvorschriften machen und zwangsverheiraten; ob sie Kinder am Sport- und Schwimmunterricht hindern oder an Klassenausflügen; ob sie eine Frau in leitender Position oder einen Homosexuellen in der Politik als Autoritätsperson anerkennen oder am liebsten ihren schwulen Sohn verstoßen würden; ob sie einen Religionswechsel tolerieren, die Verletzung religiöser Gefühle oder Beleidigungen aushalten; ob sie im Falle eines „unsittlichen Lebenswandels“ von Frau oder Tochter vielleicht zur Freiheitsberaubung oder zum Morden neigen, um die Familienehre wiederherzustellen; ob sie möglicherweise terroristische Freunde oder Nachbarn schützen, verfassungsfeindliche Vereine unterstützen, die Attentäter vom 11.9. für Terroristen halten oder aber für Freiheitskämpfer, oder doch lieber Juden für alles Böse in der Welt und für die Anschläge vom 11.9. verantwortlich machen.

Mit den teils moralisch aufgeladenen Fragen wird letztlich klischeehaft unterstellt, dass Muslime grundsätzlich, zumindest tendenziell demokratiefern und verfassungsfeindlich eingestellt seien, gewaltgeneigt bis terroristisch, Frauen unterdrückend und autoritär, anti-emanzipativ und antisemitisch sowie homophob und bigamistisch. Sie werden pauschal des religiösen Fundamentalismus bezichtigt und allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit unter Generalverdacht gestellt. Und sie müssen nun glaubhaft versichern, dass sie diesem Klischee nicht entsprechen, wenn sie denn eingebürgert werden wollen (Umkehr der Beweislast).

Wie sind nun die einzelnen Fragen des Gesprächsleitfadens und die möglichen Antworten darauf rechtspolitisch und verfassungsrechtlich zu bewerten?

1. Keine Verfassungsrelevanz: Es geht zunächst um das Problem, ob die Fragen und möglichen Antworten im Zusammenhang mit einem Bekenntnis zum GG überhaupt Verfassungsrelevanz haben. Bei etlichen der Fragen und potentiellen Antworten geht es um mögliches politisch „inkorrektes“, unemanzipiertes oder aber kriminelles Verhalten und um persönliche Einstellungen – nicht aber um das (innere) Verhältnis zur Verfassung. Es sind das etwa die Fragen nach dem möglichen Verhalten im Falle der Verletzung religiöser Gefühle (4) oder im Falle von Beleidigungen (20), die Fragen nach Anerkennung von weiblichen Autoritätspersonen (11), nach der Wahl einer Ärztin oder eines Arztes (12), nach Einmischung in die Berufswahl der Kinder (13), nach deren Teilnahme am Schwimmunterricht (15) oder aber Fragen nach homosexuellen Söhnen und Politikern (29, 30).

All diese Fragen haben nichts mit Verfassungskonformität oder Verfassungsfeindlichkeit zu tun. Sie beziehen sich also nicht ausschließlich und zielgerichtet auf das Grundgesetz und die fdGO, um das gesetzlich abverlangte Bekenntnis zu hinterfragen. Dieses Bekenntnis zur fdGO des GG ist im übrigen nicht identisch mit der Akzeptanz „unserer (westlichen) Werteordnung“, soweit sie über die fdGO des GG hinausgeht. Denn ein Bekenntnis zu dieser über die fdGO hinausgehenden Werteordnung ist keine gesetzliche Voraussetzung für eine Einbürgerung. Diesbezügliche Fragen schießen über das deklarierte Ziel und die gesetzliche Vorgabe des StAG hinaus und sind daher unzulässig.

2. Unpräzise und unverständliche Fragestellung: Doch selbst bei den seltenen Fragen, die sich explizit auf Demokratie und Verfassung beziehen, hapert es an den Erfordernissen der Klarheit und Verständlichkeit. Beispiel aus Frage 2: „Was halten Sie von folgender Aussage? Demokratie ist die schlechteste Regierungsform, die wir haben, aber die beste, die es gibt.“ Diese Aussage ist mehr schlecht als recht einem berühmten Ausspruch des früheren britischen Premierministers Winston Churchill nachgebildet: »Democracy is the worst form of government – except for all those other forms, that have been tried from time to time« - Demokratie ist die schlechteste Regierungsform – außer all den anderen Formen, die von Zeit zu Zeit ausprobiert worden sind.[8] Wie lässt sich auf das schlecht und verwirrend nachgebildete Churchill-Zitat antworten? „Ja, dem stimme ich zu“, reicht wohl nicht - denn dann hat man die Demokratie gleichzeitig als schlechteste Regierungsform, die wir haben, denunziert (das darf zwar ein Churchill, nicht aber ein deutscher Neubürger); deshalb wäre folgende Antwort wohl sicherer: „Demokratie ist die beste Regierungsform, die wir haben und die es gibt“ – ganz unabhängig davon, was der Einzelne konkret unter Demokratie versteht und mit welchen Staats- und Regierungsformen er sie zu vergleichen vermag.

3. Ungeeignet und unverhältnismäßig: Die meisten Fragen sind nicht geeignet, die Verfassungstreue bzw. die „innere Einstellung“ eines Einbürgerungswilligen zum GG wirklich festzustellen oder einen „Islamisten“ oder potentiellen Terroristen zu erkennen, um ihm die Einbürgerung zu verweigern. Denn bislang ist m.W. kaum ein Fall bekannt geworden, in dem ein (potentieller) Terrorist per Selbstauskunft überführt werden konnte. Wer es darauf anlegt, wird mit taktischen Antworten auch diese Hürde nehmen – hängen bleiben wohl eher die arglosen Kandidaten. Mit dem Gesprächsleitfaden lassen sich jedenfalls Ghettoisierung, das Abtauchen in sogenannte Parallelgesellschaften oder gar in den Terrorismus nicht verhindern.

Die Fragen sind zur Erreichung des angegebenen Ziels also weitgehend ungeeignet. Sie stehen auch sonst in keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck, insbesondere wenn man ihren „inquisitorischen“ Charakter berücksichtigt, so dass sie gegen den verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen dürften.

4. Gesinnungsschnüffelei: Etliche der Fragen betreffen die Intimsphäre und den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Betroffenen – etwa die Fragen nach familiären Verhaltensweisen und hinsichtlich sexueller Orientierungen; sie zielen auf subjektive Befindlichkeiten und Einstellungen ab, nicht etwa auf Kenntnisse über Demokratie, Rechtsstaat und Grundrechte. Das verletzt den verfassungsrechtlichen Schutzbereich der Privat- und Intimsphäre, aber auch der Meinungs- und Gedankenfreiheit. Viele Antworten auf die Fragen des Gesprächsleitfadens gehen den Staat prinzipiell nichts an – etwa die Einstellung zum Schwulsein. Wie überhaupt den Staat die Gesinnung und Lebensführung seiner Bürger prinzipiell nichts angehen – es sei denn, dabei geht es um Gesetzesbruch bzw. strafbare Handlungen. Alles in allem haben wir es hier mit einer grundgesetzwidrigen Gesinnungsüberprüfung zu tun, die fatale Züge eines Verhörs trägt, wie wir sie noch aus Zeiten der berüchtigten Berufsverbote der 70er und 80er Jahre kennen. Das subjektive Bild, das hier von den Betroffenen gezeichnet werden soll, kann kein Maßstab für eine so weitreichende Zukunftsentscheidung sein, wie sie die Einbürgerung oder Nicht­einbürgerung für die Betroffenen darstellt.

5. Informationelle Selbstbestimmung/Datenschutz: Die Antworten mit allen darin enthaltenen Intimdaten werden für unbestimmte Zeit in Akten und Dateien festgehalten – um sie dem Betroffenen dann bei Gelegenheit entgegenzuhalten. Welche gesetzliche Grundlage gibt es hierfür,[9] was passiert mit diesen Dateien, werden die Daten auch an Geheimdienste, etwa den Verfassungsschutz, weitergegeben und für wie lange Zeit werden sie gespeichert und verwendet? Diese Fragen betreffen das Persönlichkeitsrecht, speziell das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG). Mit dem Gesprächsleitfaden und den Antworten auf den Gesinnungstest können gravierende Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung, die Persönlichkeits­rechte, die Privat- und Intimsphäre der Antragsteller verbunden sein.

6. Einbürgerungswürdige und demokratietaugliche Deutsche? Würden deutsche Bundesbürger diese Fragen ehrlich beantworten, dann müsste wohl ein hoher Prozentsatz der Bevölkerung wegen falscher Gesinnung und mangels innerer Zuwendung zur fdGO ausgebürgert werden; das gilt ebenso für katholische Christen oder orthodoxe Juden, die wohl auch keine Einbürgerungschance hätten – denken wir nur an die Fragen nach Homosexualität (29, 30) und Gleichberechtigung (9 ff.). Und wer kennt nicht den starken Druck, den deutsche Familien mitunter auf ihre Kinder ausüben, damit die einen soliden und einträglichen Beruf ergreifen - anstatt deren eigene Berufswünsche (etwa Künstler bzw. Schauspieler) zu akzeptieren. Solche Nötigungen oder auch regelrechte Erpressungen kommen durchaus auch bei der Wahl der Ehepartner vor – etwa mithilfe der probaten Drohung mit einer Enterbung im Falle des Zuwiderhandelns.

Alles in allem ist festzustellen, dass es sich bei dem Gesprächsleitfaden entweder um irrelevante oder wirklichkeitsfremde Fragen handelt oder um unzulässige Fang- und Suggestivfragen. Für viele der Betroffenen dürften sie sprachlich und gedanklich kaum zu verstehen, geschweige denn hinreichend differenziert und aussagekräftig zu beantworten sein – unabhängig von ihrer inneren Einstellung und Haltung. Manche Fragen sind Themen für Besinnungsaufsätze oder ganze Tagungen. Sie sind für ein Einbürgerungsverfahren ungeeignet, weil es hier um die Abfrage von Weltanschauungen geht, die in einer pluralen Gesellschaft nicht nur erlaubt, sondern qua Verfassung toleriert werden. Von den Neubürgern soll offenbar mehr erwartet werden, als von Durchschnittsdeutschen.

Der Gesprächsleitfaden und die Antworten dürften für die baden-württembergischen Einbürgerungsbehörden im übrigen nur sehr schwer zu handhaben sein, zumal Erlass und Fragekatalog keine harten Beurteilungs- und Entscheidungskriterien enthalten. Da liegt dann die Beurteilungs- und Entscheidungskompetenz bei möglicherweise vorurteilsbeladenen einfachen Verwaltungsbeamten, die die Antworten der Kandidaten letztlich ohne objektivierbare Kriterien auslegen und interpretieren. Da gibt es einen allzu weiten Interpretationsspielraum, der der Willkür Tür und Tor öffnet.

 

IV. Diskriminierung, Stigmatisierung und Ausgrenzung

Angesichts der eingestandenen Tatsache, das der Gesprächsleitfaden letztlich nur bei (mutmaßlichen) Muslimen pauschal zum Einsatz kommt, ist daran zu denken, dass diese Praxis insbesondere eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellt, mit der die Chancengleichheit – bezüglich der Einbürgerungsbedingungen – ausgehebelt wird. Es ist hier an eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund des Glaubens zu denken, die mit Unterstellungen und Misstrauen gegenüber Muslimen gerechtfertigt wird, die einer Generalverdächtigung gleichkommen.

Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieser Anspruch auf Gleichbehandlung ist ein Grundrecht, auf das sich auch Nichtdeutsche berufen können.[10] Dieser Anspruch richtet sich gegen den Staat (Gesetzgeber, Verwaltung, Gerichte). Art. 3 I ist eine Verfassungsnorm von zentraler Bedeutung für die im GG verfasste Demokratie sowie Bestandteil der fdGO.[11] Der Gleichheitsgrundsatz verlangt nach herrschender Auffassung, dass wesentlich Gleiches (Vergleichbares) gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart zu behandeln ist, wobei Unterscheidungen nur nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden dürfen.[12] Die dann im Einzelfall mögliche Ungleichbehandlung darf nicht willkürlich sein.

Auf den Einsatz des Gesprächsleitfadens angewandt bedeutet dieser Grundsatz:

1. Im Falle von konkreten Zweifeln an einem Bekenntnis zur fdGO wäre die Anwendung des Leitfadens zur weiteren Ergründung zulässig. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Einbürgerungswilligen, die keine weiteren Fragen aus dem Leitfaden beantworten müssen, würde hier also nach konkreten, sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen.

2. Den Gesprächsleitfaden jedoch regelmäßig nur bei einer bestimmten Gruppe von Personen aufgrund allgemeiner Zweifel wegen deren Religionszugehörigkeit und Herkunft anzuwenden, verstößt gegen Art. 3 GG. In Abs. 3 dieses Artikels heißt es dazu präzisierend: „Niemand darf wegen .... seiner ... Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Im vorliegenden Fall werden aber alle Menschen (mutmaßlich) muslimischen Glaubens wegen ihres Glaubens gegenüber anderen (Nichtmuslimen) ungleich behandelt und damit benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung ist von großer Intensität, die nicht durch gewichtige sachlich-personenbezogene Gründe gerechtfertigt und daher willkürlich ist.

Diskriminierungsverbot: Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen ist ein allgemeines Menschenrecht. Dieses Recht wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt, die von allen UN-/EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet wurden. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt entsprechend der EU-Anti-Diskriminierungsrichtlinie (2000/43/EG)[13] dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt.

V. Fazit: Grundgesetzwidrig und integrationsfeindlich

Ausgerechnet für die Prüfung der Verfassungstreue wird ein Fragebogen eingesetzt und eine Prozedur gewählt, die dem Geist, den Prinzipien und den Grundrechten der Verfassung widersprechen. Dieser Gesinnungstest trägt obrigkeitsstaatliche und tendenziell totalitäre Züge. Es stellt sich deshalb eher die Frage nach der inneren Einstellung des baden-württem­bergischen Innenministers und der Einbürgerungsbehörden zum Grundgesetz und zu den Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Den Test ihrer Gesinnung dürften sie jedenfalls nicht bestehen. Wer Muslimen pauschal ein solches institutionalisiertes Misstrauen entgegenbringt, sie durch vorurteilsbeladene Verallgemeinerungen diskriminiert und stigmatisiert, macht sich der Feindbildproduktion schuldig, schürt die ohnehin wachsende Islamophobie, wirkt ausgrenzend und zerstört jeden Ansatz von Integration.

Der Geist der baden-württembergischen Einbürgerungspraxis und des Gesprächsleitfadens reiht sich im übrigen ein in den Geist der sogenannten Antiterrorgesetze von 2002, mit denen Migranten und unter ihnen besonders Muslime per Gesetz unter Generalverdacht gestellt und einem noch rigideren Überwachungssystem unterworfen werden. Ohne den geringsten Nachweis, dass von ihnen etwa mehr Terror und Gewalt ausgehe als von Deutschen, werden sie – unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 Grundgesetz – oftmals einer entwürdigenden Sonderbehandlung unterzogen, die für viele existentielle Folgen haben kann.[14]

Solche Regelungen, die Migranten zu gesteigerten Sicherheitsrisiken erklären und zu gläsernen Menschen machen, schaffen kaum mehr Sicherheit, sondern sind dazu geeignet, Betroffenen den Aufenthalt hierzulande noch weiter zu erschweren und fremdenfeindliche Ressentiments zu schüren. Es trifft besonders Muslime, die vielfach als „Islamisten“ stigmatisiert, zu potentiellen Sicherheitsrisiken und innenpolitischen Feinden erklärt, zu Gewalttätern oder Terroristen gestempelt und auf diese Weise – entgegen allen Integrationsbemühungen – ausgegrenzt werden.

VI. Forderungen und Rechtsbehelfe

1.    Der Gesprächsleitfaden muss aus verfassungs- und datenschutzrechtlichen sowie aus rechtspolitischen Gründen so schnell wie möglich zurückgezogen werden. Er schadet auch integrationspolitisch weit mehr, als dass er nützt. Mit der Beendigung dieser Praxis wäre auf diesem Gebiet auch die eklatante Ungleichbehandlung von Muslimen behoben.

2.    Die Ungleichbehandlung kann theoretisch auch folgendermaßen behoben werden: Entweder alle Einbürgerungswilligen werden - unabhängig von ihrem Glauben und ihrer Herkunft - mit dem Gesprächsleitfaden konfrontiert oder aber die willkürliche Anwendung allein gegenüber Muslimen wird eingestellt und die Befragung nur noch bei konkreten Zweifeln im Einzelfall durchgeführt.

3.    Gegen eine weitere Verwendung des Gesprächsleitfadens spricht allerdings, dass die darin enthaltenen Fragen für sich genommen diskriminierenden, inquisitorischen und vorurteilsbeladenden Charakter haben und zudem für den angestrebten Zweck, das Bekenntnis zum GG zu überprüfen, weitgehend untauglich sind. Auch eine nichtdiskriminierende Anwendung des Gesprächsleitfadens auf alle Einbürgerungswilligen wäre deshalb in hohem Maße problematisch. Denn die über den Vorwurf der Ungleichbehandlung hinausgehenden verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Einwände gegen die Fragestellungen und das Prozedere wären damit nicht aus dem Weg geräumt.

4.    Betroffene sollten auf die Fragen aus dem Gesprächsleitfaden möglichst nicht antworten und mit Verweis auf die öffentliche Debatte und auf die verfassungsrechtlichen Bedenken kundtun, dass sie zunächst Rechtsrat einholen wollen. Dadurch dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen. Die Beratung durch rechtskundige Stellen bzw. Anwälte ist jedenfalls ratsam.

5.    Wird die Einbürgerung aufgrund durchgeführter Gesinnungstests abgelehnt, so dürfte es sich in vielen Fällen lohnen, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten und zunächst den negativen Bescheid anzufechten – wegen des umstrittenen Leitfadens, des diskriminierenden Fragenkatalogs, der fragwürdigen Bewertung der Antworten und der Sonderbehandlung von Muslimen. Vor den Verwaltungsgerichten dürften so begründete Klagen von Betroffenen gegen ihre Nichteinbürgerung durchaus Aussicht auf Erfolg haben (Anfechtungsklage bzw. Klage auf Einbürgerung und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gesinnungstests) - falls nicht von der Behörde darüber hinausgehende konkrete, stichhaltige und personenbezogene Gründe vorgebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist auch an eine Verfassungsbeschwerde gegen den Gesinnungstest zu denken.

6.    (Angeblich) falsche oder unwahre Angaben, die auf Fragen des Tests gemacht wurden, werden laut Gesprächsleitfaden als „Täuschung der Einbürgerungsbehörde“ gewertet und sollen – auch noch nach Jahren – zur Rücknahme der Einbürgerung führen können, selbst wenn der Betroffene dadurch staatenlos werden sollte.

Mit einer solchen Androhung werden Einbürgerungsrücknahmen quasi auf Vorrat geschaffen. Ein Widerspruch zwischen der protokollierten Antwort auf die gestellten Fragen im Gesinnungstest und tatsächlichem späteren Verhalten könnten danach bereits ausreichen, die Einbürgerung noch nach Jahren zu widerrufen. Eine solch einschneidende Konsequenz und Entrechtung ist angesichts der weitgehend unpräzisen und unsinnigen Fragestellungen im Rahmen eines diskriminierenden Gesinnungstests sowie angesichts durchaus interpretierbarer Antworten aus dem subjektiven Bereich ohne konkrete und objektivierbare Beurteilungskriterien eine höchst problematische Androhung, die möglicherweise ihrerseits verfassungswidrig ist.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz in diesem Zusammenhang eine klare Aussage trifft: Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG verbietet die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Annahme, dass eine angeblich erschlichene Einbürgerung durch Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG nicht geschützt sei, findet im Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung keinen Anhaltspunkt. Vielmehr wird die Staatsangehörigkeit hier generell gegen eine Zwangsentziehung, aus welchen Gründen auch immer, vorbehaltlos geschützt. Es soll gerade vermieden werden, dass ein Betroffener durch die Ausbürgerung staaten- und damit schutzlos wird (s. Art. 16 Abs. 1 S. 2). Doch auch wenn der Betroffene noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, darf ihm die deutsche nicht ohne weiteres entzogen werden.[15] Die Staatsangehörigkeit kann gemäß § 17 StAG nur verloren gehen durch Entlassung, durch Erwerb einer ausländischen StA, durch Verzicht, durch Erklärung etc.

Allerdings ist juristisch umstritten, ob die Rücknahme rechtswidriger, insbesondere erschlichener Einbürgerungen nicht doch zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hält dies für zulässig, weil Art. 16 I S. 1 nur die rechtlich einwandfrei erworbene Staatsangehörigkeit schütze; die Bestimmung habe nicht den Zweck, rechtswidrige Einbürgerungen in ihrem Bestand aufrechtzuerhalten, so der VGH.[16] Gegenwärtig ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, in dem es um die Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung geht.[17]

Das Staatsangehörigkeitsregulierungsgesetz (StAngRegG) regelt in § 24 zwar, dass die Einbürgerung dann unwirksam ist, wenn durch das Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt waren, die der Einbürgerung entgegengestanden hätten. Diese Regelung gilt allerdings nur für Einbürgerungen nach §§ 6, 8, 9, 11 und 12 StAngRegG. § 6 ist inzwischen weggefallen; §§ 8, 9, 11 und 12 betreffen nur „deutsche Volkszugehörige“ (und frühere deutsche Staatsangehörige), die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Damit ist diese Regelung auf die vom baden-württembergischen Gesinnungstest Betroffenen nicht anwendbar. [18]    

 

 

Gez. RA Dr. Rolf Gössner



[1] Stand 01.09.2005

[2] Vgl. § 11 Nr. 2 StAG.

[3] Nr. 8.1.2.5 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum StAG.

[4] Betrifft rund 60 Prozent aller im Jahr 2004 in Baden-Württemberg Eingebürgerten.

[5] Erklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg: Keine Diskriminierung islamischer Einbürgerungsbewerber, 14.12.2005. Vgl. dazu auch die Ausführungen in Drs. 0130/2005/IV vom 8.9.2005, Stadt Heidelberg, Dez. 1, Amt für öffentliche Ordnung, wo Inhalte aus einer Besprechung mit Vertretern des Innenministeriums Baden-Württemberg zitiert werden, aus denen die gezielte und pauschale Anwendung des Gesprächsleitfadens auf Muslime hervorgeht (3.3).

[6] Erklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 14.12.2005.

[7] Ebda.

[8] Churchill, in einer Rede im Unterhaus am 11. November 1947.

[9] Die einzige staatsangehörigkeitsrechtliche Grundlage für eine Datenerhebung ist § 36 StAG, allerdings ausschließlich für die Bundesstatistik und betrifft nur Geburtsjahr, Geschlecht, Familienstand, Wohnort, Aufenthaltsdauer, Rechtsgrundlage der Einbürgerung, bisherige Staatsangehörigkeit.

[10] BVerfGE 4, 12; 6, 91.

[11] So Seifert/Hömig (Hg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Taschenkommentar, zu Art. 3 Rdnr. 1

[12] Ebda., Rdnr. 3.

[13] Amtsblatt Nr. L 180 v. 19.7.2000, S. 22-26; hierzulande bis heute nicht umgesetzt = Verstoß gegen EU-Recht.

[14] Vgl. dazu Gössner, Sieben magere Jahre für die Bürgerrechte - Rot-Grün hat sich um den Ausbau des Kontrollstaates "verdient" gemacht, in: Joachim Bischoff/Wolfram Burkhardt/Uli Cremer/Axel Gerntke/Rolf Gössner/Joachim Rock/Johannes Steffen/Franz Walter, Schwarzbuch Rot-Grün - Von der sozial-öko­logischen Erneuerung zur Agenda 2010, Hamburg 2005, S. 52 ff. Migrant/inn/en unter Generalverdacht – Die fatalen Auswirkungen des staatlichen „Anti-Terror-Kampfes“, in: AZADI-infodienst 29/2005, S. 1 ff.

[15] Seifert/Hömig (Hg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Taschenkommentar, zu Art. 16 Rdnr. 1.

[16] VGH Mannheim, NVwZ 1990, 1199. Dazu Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 18. Aufl. 2002, Rdnr. 964.

[17] Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 106/2005 vom 28.10.2005.

[18] Diese Einschränkung auf „Volksdeutsche“ haben die Rechtsanwälte Gencer & Kollegen in ihrer Mitteilung vom 9.01.2006 (S. 4) übersehen.