Foto: Heide Schneider-Sonnemann
Mit dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur verdachtslosen Vorratsspeicherung von
Telefon-, Internet- und Standortdaten ist die Gefahr, die von gigantischen
Vorratsdatenreservoirs ausgeht, vorübergehend gebannt. Alle insoweit angehäuften
Datenvorräte mussten unverzüglich gelöscht werden, weil die gesetzlichen Grundlagen
zur Zwangsspeicherung und die Zugriffsmöglichkeiten für Sicherheitsbehörden zur
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr verfassungswidrig sind; angesichts der
Schwere des Verfassungsverstoßes hat sie das Gericht für nichtig erklärt. Sie
verstoßen gegen den Grundrechtsschutz des Telekommunikationsgeheimnisses und gegen
den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Mit
diesem Urteil haben die fast 35.000 Bundesbürger, die Verfassungsbeschwerde
gegen die Vorratsspeicherung erhoben hatten, Rechtsgeschichte geschrieben – es
war die größte Massenbeschwerde, die jemals in der Bundesrepublik erhoben worden
ist. Das Urteil stärkt das arg gebeutelte Telekommunikationsgeheimnis und damit auch die
Informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz.
Doch die Kläger hatten sich Ihre große Hoffnung war, dass
die massenhafte, die gesamte telekommunizierende Bevölkerung erfassende Sammlung
von Daten auf Vorrat vollkommen untersagt werde. Aber die Richter haben sie nur
zurecht gestutzt: Angesichts der Tatsache, dass die Vorratsdatenspeicherung
tief in Grundrechte der Betroffenen eingreife und damit ein diffus bedrohliches
Gefühl des Überwachtwerdens entstehe, müssten diese Art von Datenspeicherung
und ihre Auswertung an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft werden, was der
Gesetzgeber missachtet habe.
Die Beschwerdeführer haben damit
zwar erreicht, dass eine Vorratsspeicherung so lange zu unterbleiben hat, bis
ein neues – verfassungskonformes – Gesetz nach den Kriterien dieses Urteils
beschlossen wird. Das kann – zum Leidwesen mancher Polizeifunktionäre – dauern,
denn noch gibt es Widerstände in der FDP. Da das Verfassungsgericht aber
Vorratsspeicherungen unter engeren Voraussetzungen prinzipiell für vereinbar
mit dem Grundgesetz hält, sind die damit verbundenen Gefahren zwar begrenzt,
aber letztlich nicht gebannt. Denn auch unter restriktiven Bedingungen könnten
aus den riesigen Datenbeständen Bewegungsprofile einzelner Personen erstellt,
ihre geschäftlichen Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen
identifiziert werden.Wie schnell das passieren
kann, zeigen Missbrauchsfälle bei der Telekom, die als „Hilfspolizei“ des
Staates die Daten für die Sicherheitsbehörden vorrätig halten musste.
Auch
Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, auf persönliche Interessen und
die Lebenssituation der Kommunizierenden blieben weiterhin möglich. Insgesamt
sind also freie Kommunikation und Privatheit, aber auch Berufsgeheimnisse und
spezielle Vertrauensverhältnisse weiterhin bedroht, sollte es zu einem neuen
Gesetz kommen. Und auch die Missbrauchsgefahr ist keinesfalls gebannt; denn wo
viele brisante Daten gesammelt werden, da wachsen Begehrlichkeiten, wie die dubiosen
Millionen-Deals mit Steuerdaten deutlich zeigen – zumal nicht ersichtlich ist,
wie die privaten Telekommunikationsanbieter die gerichtlich geforderte
aufwendige Datensicherheit überhaupt gewährleisten können.
Das
bedeutet: Auch unter den verordneten engen Voraussetzungen sind Vorratsdatenspeicherungen
missbrauchsanfällig und unverhältnismäßig. Das gilt für alle Vorratsspeicherungen
in Deutschland und auf EU-Ebene, also auch für die SWIFT-Banken- oder Fluggastdatensammlungen
oder für den elektronischen Entgeltnachweis ELENA - jene neue zentrale
Arbeitnehmer-Datenbank mit unzähligen sensiblen Sozialdaten von 40 Millionen abhängig
Beschäftigten. Auch dieser gewaltige Datenpool muss einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden – und alle Betroffenen
können sich noch an der geplanten Verfassungsbeschwerde beteiligen, die am
31.03. 2010 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wird. Denn was hier zum
Bürokratieabbau gedacht ist, wächst sich zum kostenträchtigen und überbordenden
zentralen Datenvorrat aus, der Beschäftigte tendenziell zu gläsernen Menschen
macht. Das Kontroll- und Diskriminierungspotential ist jedenfalls riesengroß –
wie schon die zahlreichen Skandale beim illegalen Umgang mit Beschäftigtendaten
gezeigt haben. Deshalb müssen auch und gerade Gewerkschaften darauf
hinarbeiten, verdachts- und anlasslose Vorratsspeicherungen für unbestimmte
Zwecke zu unterbinden - denn die Eindämmung staatlicher und betrieblicher Datensammelwut
ist der wirksamste Persönlichkeits- und Datenschutz.
Rechtsanwalt Dr. Rolf
Gössner, Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte, war einer
der Erstbeschwerdeführer gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem Bundesverfassungsgericht.
Mitglied der Jury zur Vergabe des Negativpreises „BigBrotherAward“ sowie
Mitherausgeber des „Grundrechte-Reports. Zur Lage der Bürger- und
Menschenrechte in Deutschland“ (Fischer-TB). Mitglied der Deputation für
Inneres der Bremischen Bürgerschaft. Autor zahlreicher Bücher zu Bürgerrechten
und „Innerer Sicherheit“; zuletzt: „Menschenrechte in Zeiten des Terrors.
Kollateralschäden an der ‚Heimatfront’“ (Hamburg 2007).
Online-Formular zum Unterzeichnen der Verfassungsbeschwerde gegen ELENA bis spätestens 25.03.2010 und weitere Informationen unter:
https://petitionen.foebud.org/ELENA oder http://stoppt-elena.de
http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Elena-15.pdf
Bis 26.02.2010 beteiligten sich bereits fast 28.000 Menschen an der Verfassungsbeschwerde gegen ELENA, die der FoeBuD e.V. zusammen mit weiteren Datenschutzorganisationen initiiert hat. Auch die Gewerkschaft ver.di unterstützt die Verfassungsbeschwerde und fordert ihre Mitglieder auf, sich zu beteiligen.
http://publik.verdi.de/2010/ausgabe_03/gesell/meinung/seite-15/A2
Unabhängige
Nachrichten, Berichte & Meinungen
Berlin/Hannover 19. März 2010–Nr. 6/2010
Online-Flyer vom 12.03.2010 (www.nrhz.de) (www.ossietzky.net)
Gössner:
Bedrohliche Datenvorräte Gössner:
Explosive Datenpakte
Nachdruck, auch auszugsweise nur mit
Genehmigung des Autors und der Zeitschrift „Ossietzky“ (Kontakt: goessner@uni-bremen.de)
Die gesetzlichen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung
und die Verwendungsmöglichkeiten für Sicherheitsbehörden verstoßen gegen das
Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG)
und gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit und sind deshalb komplett
verfassungswidrig. So urteilte Anfang März das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) über das noch von der Großen Koalition verabschiedete Gesetz, gegen
das fast 35.000 Bundesbürger Verfassungsbeschwerde erhoben hatten – die größte
Massenbeschwerde in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte.
Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses
gestärkt
Das
Urteil stärkt endlich wieder das arg gebeutelte Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses
und stärkt damit auch die Informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz.
Das Gericht hat dem Gesetzgeber nicht, wie so oft, eine Nachbesserungsfrist
eingeräumt, um ein neues Gesetz unter Beachtung der Kriterien des Gerichts zu
erlassen; vielmehr hat es die der Vorratsspeicherung zugrunde liegenden
Gesetzesregelungen sogleich für nichtig erklärt und eine unverzügliche Löschung
aller gespeicherten Vorratsdaten verlangt. Offensichtlich stufte es den Verstoß
gegen die Verfassung und die Verletzung von Grundrechten als besonders gravierend
ein.
Die
Beschwerdeführer haben erreicht, daß eine Vorratsdatenspeicherung so lange zu
unterbleiben hat, bis ein neues – verfassungskonformes – Gesetz beschlossen
wird. Das kann – zum Leidwesen mancher Polizeifunktionäre – dauern, denn die Befürworter
in der Regierungsfraktion CDU/CSU, namentlich Bundesinnenminister Thomas de
Maizière, stoßen (noch) auf Widerstände in der FDP, vorneweg der Bundesjustizministerin
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die mit ihrer FDP selbst zu den
Beschwerdeführern gehörte.
Eine Sicherheitslücke
wird dadurch nicht entstehen, schließlich können Verbindungsdaten, die von den
Providern – den Unternehmern dieser Branche – zu Abrechnungszwecken zwei oder
drei Monate lang gespeichert werden, wie eh und je im Verdachtsfall von der
Polizei angefordert werden. Selbst bei Flatrate-Tarifen werden die Daten etwa
eine Woche lang gespeichert.
Trotz
aller spontanen Begeisterung wurden die Erwartungen der Beschwerdeführer
teilweise enttäuscht. Die große Hoffnung war, daß das Bundesverfassungsgericht
der massenhaften, die gesamte telekommunizierende Bevölkerung erfassenden
Sammlung von Daten auf Vorrat einen wirksamen Riegel vorschiebt. Das ist allerdings
nur zum Teil geschehen. Angesichts der Tatsache, daß die Vorratsdatenspeicherung
tief in Grundrechte der Betroffenen eingreife und damit ein diffus bedrohliches
Gefühl des Überwachtwerdens entstehe, so die Verfassungsrichter, müßten diese
Art von Speicherung und die Auswertung der auf Vorrat gespeicherten Daten an
sehr strenge Voraussetzungen geknüpft werden, die das Gericht dem Gesetzgeber
diktierte.
So müssen die Telekommunikationsanbieter, die gleichsam als Hilfspolizei des Staates verpflichtet sind, die Daten vorrätig zu halten, den strengen Anforderungen der Datensicherheit genügen: Sie müssen die Daten getrennt speichern, wirksam verschlüsseln sowie Datenzugriffe protokollieren und kontrollieren. Die Sicherheitsbehörden dürfen die Daten nur unter erheblichen Einschränkungen nutzen. So dürfen Kontakte etwa zu sozialen oder kirchlichen Einrichtungen, Aids- und Drogenberatungsstellen den Sicherheitsbehörden grundsätzlich nicht gemeldet werden. Die Vorratsdaten dürfen – anders als es das Gesetz bislang erlaubte – nur zur Ermittlung und Aufklärung besonders schwerer Straftaten verwendet werden. Insoweit rügte das Gericht, daß der Gesetzgeber weit über die EU-Richtlinie hinausgehe, die die EU-Mitgliedsstaaten zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Das bedeutet: Die Weitergabe der Verbindungsdaten an Staatsanwaltschaften und Polizeien darf nur zur Aufklärung schwerer Straftaten wie Mord, Totschlag, Geiselnahme, Raub, Erpressung, Kindesmißbrauch oder Hochverrat erfolgen, nicht bei mittelschweren oder leichteren Straftaten. Allerdings soll die personenbezogene Zuordnung von Computer-(IP-) Adressen zur Identifizierung von Internetbenutzern auch schon bei einem hinreichenden Tatverdacht auf eine noch so geringe Straftat oder auf besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten möglich sein – sogar ohne Richtervorbehalt.
Zur
Gefahrenabwehr dürfen Vorratsdaten nur dann an die Polizei übermittelt werden,
wenn es gilt, eine „gemeine Gefahr“, eine konkrete „Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person“ oder für die Sicherheit des Staates abzuwehren. Damit
würden Geheimdienste in Zukunft kaum noch Zugriff auf die Vorratsdaten
erhalten. Das Gericht verlangt „tatsächliche Anhaltspunkte“ einer
solchen konkreten Gefahr für die genannten Rechtsgüter, darüber hinaus Regeln
zur Verfahrenssicherung, also Transparenz und Kontrolle der Datenverwendung,
Benachrichtigungspflichten sowie einen wirksamen Rechtsschutz und adäquate
Sanktionen im Fall von Datenmissbrauch. Kontakte zu sozialen oder kirchlichen
Einrichtungen wie etwa zu Aids- und Drogenberatungsstellen dürfen den
Sicherheitsbehörden nicht gemeldet werden.
In
solchen Begrenzungen hält das Gericht die Vorratsdatenspeicherung prinzipiell
für vereinbar mit dem Grundgesetz und hat sie deshalb nicht gekippt. Die entsprechende
EU-Vorgabe sei verfassungskonform. Gerade mit dieser Vorgabe scheint sich das
Gericht allerdings nicht allzu kritisch auseinandergesetzt zu haben. Denn die
mit der prinzipiellen Zulassung von Vorratsdatenspeicherungen verbundenen
Gefahren sind keinesfalls gebannt. Auch wenn es gelänge, die Bedingungen strenger
zu fassen, könnten mit Hilfe der riesigen Datenreservoire, die dabei zustande
kommen, Bewegungsprofile einzelner Personen erstellt, ihre geschäftlichen Kontakte
rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden.
Wie schnell
das passieren kann, zeigen Mißbrauchsfälle bei der Telekom, die für die Sicherheitsbehörden
Daten vorrätig halten mußte. Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, auf
persönliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden bleiben möglich.
Insgesamt sind also freie Kommunikation und Privatheit, aber auch Berufsgeheimnisse
und Pressefreiheit weiterhin bedroht, sollte es zu einem neuen Gesetz kommen.
Und auch die Mißbrauchsgefahr ist dann keinesfalls gebannt, denn wo viele
brisante und in ihrer Kombination durchaus auch intime Daten gesammelt werden,
lassen die Begehrlichkeiten nicht lange auf sich warten. Man denke nur an die
kürzlich aufgetauchten Kompaktdisketten mit Steuerdaten, um die Gefahren
möglichen Mißbrauchs zu erahnen, zumal nicht ersichtlich ist, wie die privaten
Telekommunikationsanbieter aufwendige und teure Datensicherheit gewährleisten
können. Spezielle Vertrauensverhältnisse, etwa zwischen Anwalt und Mandant oder
zwischen Journalist und Informant, werden sich unter den Bedingungen der Vorratsspeicherung schwerlich
garantieren lassen.
Verstöße
gegen Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit
Wenn
Verkehrsdaten aller Bürger sechs Monate lang ohne Anlaß zwangsweise zu
speichern sind, verstößt das meines Erachtens gegen den Verfassungsgrundsatz
der Verhältnismäßigkeit, und das gilt auch für alle anderen
Vorratsdatensammlungen, also auch für „Elena“, die neue Arbeitnehmer-Datei, die
als nächste einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden muß. Das
Bundesverfassungsgericht hat in den vergangenen Jahren bereits eine ganze Reihe
von Antiterror-Gesetzen und Sicherheitsmaßnahmen ganz oder teilweise für
verfassungswidrig erklären müssen. Das Gericht rügte dabei eindringlich die besorgniserregende
Tendenz, daß sich Regierungen und Parlamente bereit fanden, unveräußerliche
Grund- und Bürgerrechte, die Menschenwürde und den Kern privater Lebensgestaltung
einer vermeintlichen Sicherheit zu opfern. Damit bestätigte sich, daß das Verfassungsbewußtsein
der politischen Klasse besonders im Zuge des staatlichen Antiterrorkampfes
erheblich gelitten hat.
EU-Vorgabe
kippen!
Aus all
diesen Gründen muß nun auf die Politiker hierzulande und in der EU eingewirkt
werden, nicht etwa einfach ein neues Gesetz nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts
zu schneidern, sondern die verpflichtende EU-Vorgabe zu kippen und die
verdachtslose Vorratsdatenspeicherung ersatzlos zu streichen. Immerhin sprechen
sich 70 Prozent der Bundesbürger gegen die Vorratsdatenspeicherung aus. Staaten
wie Österreich, Schweden und Rumänien verweigern sich ihr bis heute. Einzelne
EU-Funktionäre haben inzwischen die entsprechende Richtlinie zur Überprüfung
und sogar zur Disposition gestellt; und die EU-Parlamentarier haben nach
Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages zu neuem Selbstbewußtsein gegenüber
EU-Kommission und Ministerrat gefunden – so bei ihrer Entscheidung über das bereits
geschlossene SWIFT-Bankdaten-Abkommen mit den USA, das die Mehrheit der
Parlamentarier rasch wieder gekippt hat. All das sind gute Voraussetzungen, um
Schwung in die Debatte um die Vorratsdatenspeicherung zu bringen.
(Überarbeitete Fassung)
Rechtsanwalt Dr. Rolf Gössner, Vizepräsident der
Internationalen Liga für Menschenrechte, war einer der Erstbeschwerdeführer
gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem Bundesverfassungsgericht. Mitglied
der Jury zur Vergabe des Negativpreises „BigBrotherAward“ sowie Mitherausgeber
des „Grundrechte-Reports. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in
Deutschland“ (Fischer-TB) und als solcher ausgezeichnet mit der
Theodor-Heuss-Medaille 2008. Mitglied der Deputation für Inneres der Bremischen
Bürgerschaft. Autor zahlreicher Bücher zu Bürgerrechten und Demokratie;
zuletzt: „Menschenrechte in Zeiten des Terrors. Kollateralschäden an der ‚Heimatfront’“
(Hamburg 2007).