Nr. 3 / 2010 (März/April 2010)

Nachdruck, auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Autors und der Zeitschrift „ver.di PUBLIK“ (Kontakt: goessner@uni-bremen.de)

 

 

Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Vorratsdatenspeicherung

Gefahren begrenzt, aber nicht gebannt

Von Rolf Gössner

 

Foto: Heide Schneider-Sonnemann


Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur verdachtslosen Vorratsspeicherung von Telefon-, Internet- und Standortdaten ist die Gefahr, die von gigantischen Vorratsdatenreservoirs ausgeht, vorübergehend gebannt. Alle insoweit angehäuften Datenvorräte mussten unverzüglich gelöscht werden, weil die gesetzlichen Grundlagen zur Zwangsspeicherung und die Zugriffsmöglichkeiten für Sicherheitsbehörden zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr verfassungswidrig sind; angesichts der Schwere des Verfassungsverstoßes hat sie das Gericht für nichtig erklärt. Sie verstoßen gegen den Grundrechtsschutz des Telekommuni­kationsgeheimnisses und gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Mit diesem Urteil haben die fast 35.000 Bundesbürger, die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsspeicherung erhoben hatten, Rechtsgeschichte geschrieben – es war die größte Massenbeschwerde, die jemals in der Bundesrepublik erhoben worden ist. Das Urteil stärkt das arg gebeutelte Telekommunikationsgeheimnis und damit auch die Informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz.

Doch die Kläger hatten sich weit mehr versprochen. Ihre große Hoffnung war, dass die massenhafte, die gesamte telekommunizierende Bevölkerung erfassende Sammlung von Daten auf Vorrat vollkommen untersagt werde. Aber die Richter haben sie nur zurecht gestutzt: Angesichts der Tatsache, dass die Vorratsdatenspeicherung tief in Grundrechte der Betroffenen eingreife und damit ein diffus bedrohliches Gefühl des Überwachtwerdens entstehe, müssten diese Art von Datenspeicherung und ihre Auswertung an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft werden, was der Gesetzgeber missachtet habe.

Die Beschwerdeführer haben damit zwar erreicht, dass eine Vorratsspeicherung so lange zu unterbleiben hat, bis ein neues – verfassungskonformes – Gesetz nach den Kriterien dieses Urteils beschlossen wird. Das kann – zum Leidwesen mancher Polizeifunktionäre – dauern, denn noch gibt es Widerstände in der FDP. Da das Verfassungsgericht aber Vorratsspeicherungen unter engeren Voraussetzungen prinzipiell für vereinbar mit dem Grundgesetz hält, sind die damit verbundenen Gefahren zwar begrenzt, aber letztlich nicht gebannt. Denn auch unter restriktiven Bedingungen könnten aus den riesigen Datenbeständen Bewegungsprofile einzelner Personen erstellt, ihre geschäftlichen Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden. Wie schnell das passieren kann, zeigen Missbrauchsfälle bei der Telekom, die als „Hilfspolizei“ des Staates die Daten für die Sicherheitsbehörden vorrätig halten musste.

Auch Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, auf persönliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden blieben weiterhin möglich. Insgesamt sind also freie Kommunikation und Privatheit, aber auch Berufsgeheimnisse und spezielle Vertrauensverhältnisse weiterhin bedroht, sollte es zu einem neuen Gesetz kommen. Und auch die Missbrauchsgefahr ist keinesfalls gebannt; denn wo viele brisante Daten gesammelt werden, da wachsen Begehrlichkeiten, wie die dubiosen Millionen-Deals mit Steuerdaten deutlich zeigen – zumal nicht ersichtlich ist, wie die privaten Telekommunikationsanbieter die gerichtlich geforderte aufwendige Datensicherheit überhaupt gewährleisten können.

Das bedeutet: Auch unter den verordneten engen Voraussetzungen sind Vorratsdatenspeicherungen missbrauchsanfällig und unverhältnismäßig. Das gilt für alle Vorrats­speicherungen in Deutschland und auf EU-Ebene, also auch für die SWIFT-Banken- oder Fluggastdatensammlungen oder für den elektronischen Entgeltnachweis ELENA - jene neue zentrale Arbeitnehmer-Daten­bank mit unzähligen sensiblen Sozialdaten von 40 Millionen abhängig Beschäftigten. Auch dieser gewaltige Datenpool muss einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden – und alle Betroffenen können sich noch an der geplanten Verfassungsbeschwerde beteiligen, die am 31.03. 2010 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wird. Denn was hier zum Bürokratieabbau gedacht ist, wächst sich zum kostenträchtigen und überbordenden zentralen Datenvorrat aus, der Beschäftigte tendenziell zu gläsernen Menschen macht. Das Kontroll- und Diskriminierungspotential ist jedenfalls riesengroß – wie schon die zahlreichen Skandale beim illegalen Umgang mit Beschäftigtendaten gezeigt haben. Des­halb müssen auch und gerade Gewerkschaften darauf hinarbeiten, verdachts- und anlasslose Vorratsspeicherungen für unbestimmte Zwecke zu unterbinden - denn die Eindämmung staatlicher und betrieblicher Datensammelwut ist der wirksamste Persönlichkeits- und Datenschutz.


 

Rechtsanwalt Dr. Rolf Gössner, Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte, war einer der Erstbeschwerdeführer gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem Bundesverfassungsgericht. Mitglied der Jury zur Vergabe des Negativpreises „BigBrotherAward“ sowie Mitherausgeber des „Grundrechte-Reports. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“ (Fischer-TB). Mitglied der Deputation für Inneres der Bremischen Bürgerschaft. Autor zahlreicher Bücher zu Bürgerrechten und „Innerer Sicherheit“; zuletzt: „Menschenrechte in Zeiten des Terrors. Kollateralschäden an der ‚Heimatfront’“ (Hamburg 2007).

Online-Formular zum Unterzeichnen der Verfassungsbeschwerde gegen ELENA bis spätestens 25.03.2010 und weitere Informationen unter: 
https://petitionen.foebud.org/ELENA oder http://stoppt-elena.de
http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Elena-15.pdf

 

Bis 26.02.2010 beteiligten sich bereits fast 28.000 Menschen an der Verfassungsbeschwerde gegen ELENA, die der FoeBuD e.V. zusammen mit weiteren Datenschutzorganisationen initiiert hat. Auch die Gewerkschaft ver.di unterstützt die Verfassungsbeschwerde und fordert ihre Mitglieder auf, sich zu beteiligen.
 

http://publik.verdi.de

http://publik.verdi.de/2010/ausgabe_03/gesell/meinung/seite-15/A2

www.rolf-goessner.de

 

NRhZ-Online - Neue Rheinische Zeitung - Logo                
Unabhängige Nachrichten, Berichte & Meinungen        Berlin/Hannover 19. März 2010–Nr. 6/2010

       Online-Flyer vom 12.03.2010 (www.nrhz.de)                                    (www.ossietzky.net)

Gössner: Bedrohliche Datenvorräte                                               Gössner: Explosive Datenpakte

Nachdruck, auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Autors und der Zeitschrift „Ossietzky“ (Kontakt: goessner@uni-bremen.de)

Erwartungen der Beschwerdeführer vom BVerfG teilweise enttäuscht

Explosive Datenpakete

Von Rolf Gössner

Die gesetzlichen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung und die Verwendungsmöglichkeiten für Sicherheitsbehörden verstoßen gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) und gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit und sind deshalb komplett verfassungswidrig. So urteilte Anfang März das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über das noch von der Großen Koalition verabschiedete Gesetz, gegen das fast 35.000 Bundesbürger Verfassungsbeschwerde erhoben hatten – die größte Massenbeschwerde in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte.

Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses gestärkt      

Das Urteil stärkt endlich wieder das arg gebeutelte Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und stärkt damit auch die Informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz. Das Gericht hat dem Gesetzgeber nicht, wie so oft, eine Nachbesserungsfrist eingeräumt, um ein neues Gesetz unter Beachtung der Kriterien des Gerichts zu erlassen; vielmehr hat es die der Vorratsspeicherung zugrunde liegenden Gesetzesregelungen sogleich für nichtig erklärt und eine unverzügliche Löschung aller gespeicherten Vorratsdaten verlangt. Offensichtlich stufte es den Verstoß gegen die Verfassung und die Verletzung von Grundrechten als besonders gravierend ein.

Die Beschwerdeführer haben erreicht, daß eine Vorratsdatenspeicherung so lange zu unterbleiben hat, bis ein neues – verfassungskonformes – Gesetz beschlossen wird. Das kann – zum Leidwesen mancher Polizeifunktionäre – dauern, denn die Befürworter in der Regierungsfraktion CDU/CSU, namentlich Bundesinnenminister Thomas de Maizière, stoßen (noch) auf Widerstände in der FDP, vorneweg der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die mit ihrer FDP selbst zu den Beschwerdeführern gehörte.

Eine Sicherheitslücke wird dadurch nicht entstehen, schließlich können Verbindungsdaten, die von den Providern – den Unternehmern dieser Branche – zu Abrechnungszwecken zwei oder drei Monate lang gespeichert werden, wie eh und je im Verdachtsfall von der Polizei angefordert werden. Selbst bei Flatrate-Tarifen werden die Daten etwa eine Woche lang gespeichert.

Trotz aller spontanen Begeisterung wurden die Erwartungen der Beschwerdeführer teilweise enttäuscht. Die große Hoffnung war, daß das Bundesverfassungsgericht der massenhaften, die gesamte telekommunizierende Bevölkerung erfassenden Sammlung von Daten auf Vorrat einen wirksamen Riegel vorschiebt. Das ist allerdings nur zum Teil geschehen. Angesichts der Tatsache, daß die Vorratsdatenspeicherung tief in Grundrechte der Betroffenen eingreife und damit ein diffus bedrohliches Gefühl des Überwachtwerdens entstehe, so die Verfassungsrichter, müßten diese Art von Speicherung und die Auswertung der auf Vorrat gespeicherten Daten an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft werden, die das Gericht dem Gesetzgeber diktierte.

So müssen die Telekommunikationsanbieter, die gleichsam als Hilfspolizei des Staates verpflichtet sind, die Daten vorrätig zu halten, den strengen Anforderungen der Datensicherheit genügen: Sie müssen die Daten getrennt speichern, wirksam verschlüsseln sowie Datenzugriffe protokollieren und kontrollieren. Die Sicherheitsbehörden dürfen die Daten nur unter erheblichen Einschränkungen nutzen. So dürfen Kontakte etwa zu sozialen oder kirchlichen Einrichtungen, Aids- und Drogenberatungsstellen den Sicherheitsbehörden grundsätzlich nicht gemeldet werden. Die Vorratsdaten dürfen – anders als es das Gesetz bislang erlaubte – nur zur Ermittlung und Aufklärung besonders schwerer Straftaten verwendet werden. Insoweit rügte das Gericht, daß der Gesetzgeber weit über die EU-Richtlinie hinausgehe, die die EU-Mitgliedsstaaten zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Das bedeutet: Die Weitergabe der Verbindungsdaten an Staatsanwaltschaften und Polizeien darf nur zur Aufklärung schwerer Straftaten wie Mord, Totschlag, Geiselnahme, Raub, Erpressung, Kindesmißbrauch oder Hochverrat erfolgen, nicht bei mittelschweren oder leichteren Straftaten. Allerdings soll die personenbezogene Zuordnung von Computer-(IP-) Adressen zur Identifizierung von Internetbenutzern auch schon bei einem hinreichenden Tatverdacht auf eine noch so geringe Straftat oder auf besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten möglich sein – sogar ohne Richtervorbehalt.

Zur Gefahrenabwehr dürfen Vorratsdaten nur dann an die Polizei übermittelt werden, wenn es gilt, eine „gemeine Gefahr“, eine konkrete „Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ oder für die Sicherheit des Staates abzuwehren. Damit würden Geheimdienste in Zukunft kaum noch Zugriff auf die Vorratsdaten erhalten. Das Gericht verlangt „tatsächliche Anhaltspunkte“ einer solchen konkreten Gefahr für die genannten Rechtsgüter, darüber hinaus Regeln zur Verfahrenssicherung, also Transparenz und Kontrolle der Datenverwendung, Benachrichtigungspflichten sowie einen wirksamen Rechtsschutz und adäquate Sanktionen im Fall von Datenmissbrauch. Kontakte zu sozialen oder kirchlichen Einrichtungen wie etwa zu Aids- und Drogenberatungsstellen dürfen den Sicherheitsbehörden nicht gemeldet werden.

Nicht alle Gefahren gebannt: Vorratsdatenspeicherung bleibt möglich

In solchen Begrenzungen hält das Gericht die Vorratsdatenspeicherung prinzipiell für vereinbar mit dem Grundgesetz und hat sie deshalb nicht gekippt. Die entsprechende EU-Vorgabe sei verfassungskonform. Gerade mit dieser Vorgabe scheint sich das Gericht allerdings nicht allzu kritisch auseinandergesetzt zu haben. Denn die mit der prinzipiellen Zulassung von Vorratsdatenspeicherungen verbundenen Gefahren sind keinesfalls gebannt. Auch wenn es gelänge, die Bedingungen strenger zu fassen, könnten mit Hilfe der riesigen Datenreservoire, die dabei zustande kommen, Bewegungsprofile einzelner Personen erstellt, ihre geschäftlichen Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden.

Wie schnell das passieren kann, zeigen Mißbrauchsfälle bei der Telekom, die für die Sicherheitsbehörden Daten vorrätig halten mußte. Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, auf persönliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden bleiben möglich. Insgesamt sind also freie Kommunikation und Privatheit, aber auch Berufsgeheimnisse und Pressefreiheit weiterhin bedroht, sollte es zu einem neuen Gesetz kommen. Und auch die Mißbrauchsgefahr ist dann keinesfalls gebannt, denn wo viele brisante und in ihrer Kombination durchaus auch intime Daten gesammelt werden, lassen die Begehrlichkeiten nicht lange auf sich warten. Man denke nur an die kürzlich aufgetauchten Kompaktdisketten mit Steuerdaten, um die Gefahren möglichen Mißbrauchs zu erahnen, zumal nicht ersichtlich ist, wie die privaten Telekommunikationsanbieter aufwendige und teure Datensicherheit gewährleisten können. Spezielle Vertrauensverhältnisse, etwa zwischen Anwalt und Mandant oder zwischen Journalist und Informant, werden sich unter den Bedingungen der Vorratsspeicherung schwerlich garantieren lassen.

Verstöße gegen Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wenn Verkehrsdaten aller Bürger sechs Monate lang ohne Anlaß zwangsweise zu speichern sind, verstößt das meines Erachtens gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, und das gilt auch für alle anderen Vorratsdatensammlungen, also auch für „Elena“, die neue Arbeitnehmer-Datei, die als nächste einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden muß. Das Bundesverfassungsgericht hat in den vergangenen Jahren bereits eine ganze Reihe von Antiterror-Ge­setzen und Sicherheitsmaßnahmen ganz oder teilweise für verfassungswidrig erklären müssen. Das Gericht rügte dabei eindringlich die besorgniserregende Tendenz, daß sich Regierungen und Parlamente bereit fanden, unveräußerliche Grund- und Bürgerrechte, die Menschenwürde und den Kern privater Lebensgestaltung einer vermeintlichen Sicherheit zu opfern. Damit bestätigte sich, daß das Verfassungsbewußtsein der politischen Klasse besonders im Zuge des staatlichen Antiterrorkampfes erheblich gelitten hat.

EU-Vorgabe kippen!

Aus all diesen Gründen muß nun auf die Politiker hierzulande und in der EU eingewirkt werden, nicht etwa einfach ein neues Gesetz nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts zu schneidern, sondern die verpflichtende EU-Vorgabe zu kippen und die verdachtslose Vorratsdatenspeicherung ersatzlos zu streichen. Immerhin sprechen sich 70 Prozent der Bundesbürger gegen die Vorratsdatenspeicherung aus. Staaten wie Österreich, Schweden und Rumänien verweigern sich ihr bis heute. Einzelne EU-Funktionäre haben inzwischen die entsprechende Richtlinie zur Überprüfung und sogar zur Disposition gestellt; und die EU-Parlamentarier haben nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages zu neuem Selbstbewußtsein gegenüber EU-Kommission und Ministerrat gefunden – so bei ihrer Entscheidung über das bereits geschlossene SWIFT-Bankdaten-Abkommen mit den USA, das die Mehrheit der Parlamentarier rasch wieder gekippt hat. All das sind gute Voraussetzungen, um Schwung in die Debatte um die Vorratsdatenspeicherung zu bringen.

(Überarbeitete Fassung)

Rechtsanwalt Dr. Rolf Gössner, Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte, war einer der Erstbeschwerdeführer gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem Bundesverfassungsgericht. Mitglied der Jury zur Vergabe des Negativpreises „BigBrotherAward“ sowie Mitherausgeber des „Grundrechte-Reports. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“ (Fischer-TB) und als solcher ausgezeichnet mit der Theodor-Heuss-Medaille 2008. Mitglied der Deputation für Inneres der Bremischen Bürgerschaft. Autor zahlreicher Bücher zu Bürgerrechten und Demokratie; zuletzt: „Menschenrechte in Zeiten des Terrors. Kollateralschäden an der ‚Heimatfront’“ (Hamburg 2007).